LGBL_VO_19860917_27•Mindeststichpreise für Handmaschinenstickerei
LGBL_VO_19860917_27Mindeststichpreise für HandmaschinenstickereiGazette17.09.1986
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Festsetzungvon Mindeststichpreisen für die Handmaschinenstickerei
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Für 4 ½ Yards (=4,20 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise für die Monogrammstickerei die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Kosten des Nachstickens, nicht aber jene des Stickmaterials und des Scherlens enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche.
(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge.
§ 2
(1) Für 4 ½-Yards-(=4,20 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise für die Bandstickerei die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Kosten des Nachstickens, nicht aber jene des Stickmaterials und des Scherlens enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche bei einer Stoffbreite von 70 cm bis einschließlich 140 cm. Bei einer geringeren Stoffbreite als 70 cm oder einer größeren Stoffbreite als 140 cm ist die Stichzahl auf 100 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 100 cm einreiht, anzuwenden.
(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge.
§ 3
Für 6 ¾-Yards-(=6,15 m) Maschinen werden als Mindeststichpreise die in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 50 Prozent festgesetzt.
§ 4
Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststundensätze nach §§ 1, 2 und 3 nicht erreicht, gebühren ihm bei stickereitechnisch richtiger Besetzung der Maschine folgende Stundensätze:
für eine 4 ½ Yards Band oder Monogramm-Maschine S 85.-
für eine 6 ¾ Yards Band oder Monogramm-Maschine S 127.60.
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Handmaschinenstickerei, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 51/1981, außer Kraft.
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