Verordnungdes Landeshauptmannes überGrenzwerte der Strahlenbelastung von Lebensmitteln
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist verboten, sofern die in der Anlage angeführten Grenzwerte der radioaktiven Belastung überschritten werden.
(2) Der Verkauf von Fleischwaren ist verboten, sofern der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischware verwendeten Waren gemäß der Anlage ergibt.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die nachstehenden Verordnungen des Landeshauptmannes außer Kraft: