Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung einer Verordnungdes Bürgermeisters der Gemeinde St. Gerold
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 des Bundes Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 1986, V 49/86, die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gerold vom 21.10.1985 betreffend die Erlassung von Verkehrsverboten, Verkehrsbeschränkungen und Vorrangregelungen auf den Güterwegen Plankenberg, Gassnerberg, Lehen Hof, Untere Planken und Quadretscha, kundgemacht durch Aufstellung von entsprechenden Verkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.