LGBL_VO_19861216_32•Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
LGBL_VO_19861216_32FleischuntersuchungsgebührenverordnungGazette16.12.1986
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Gebühren für dieSchlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchungsowie die Auslandsfleischuntersuchung
(Fleischuntersuchungsgebührenverordnung)
Auf Grund des § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenschau, Kontrolluntersuchung und Auslandsfleischuntersuchung haben die über das untersuchte Tier oder Fleisch Verfügungsberechtigten Gebühren in der in dieser Verordnung festgesetzten Höhe zu entrichten.
(2) Die Gebühren werden jeweils mit dem Abschluß der Untersuchung fällig.
(3) Die Gebühren mit Ausnahme jener für die Auslandsfleischuntersuchung (§ 6) sind von der Gemeinde einzuheben, in deren Gebiet die gebührenpflichtige Untersuchung stattgefunden hat. Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung finden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 Anwendung.
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren beträgt für:
a) Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier)
Rinder und Einhufer über 220 kg Lebendgewicht S 62
Kälber und Fohlen bis zu 220 kg Lebendgewicht S 36
Schweine über 35 kg Lebendgewicht S 36
Schafe und Ziegen über 3 Monate S 30
Ferkel bis 35 kg Lebendgewicht, Schaf- und
Ziegenlämmer bis 3 Monate S 18
b) Durchführung der Trichinenschau (je Tier) S 18
c) Durchführung einer Koch- und Bratprobe S 50
d) Durchführung der Kontrolluntersuchung
bei tiefgefrorenem Fleisch je kg S 0.10
bei sonstigem Fleisch und Fleisch
waren aller Art (je kg) S 0.20
(2) Die Mindestgebühr für einen Untersuchungstermin beträgt 62 S.
(3) Für eine Überprüfung einer Beurteilung gemäß § 28 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind von dem, der eine solche Überprüfung verlangt, im Falle einer Bestätigung der Beurteilung die doppelte Gebühr nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 zu entrichten.
(4) Ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. der Gebühren nach Abs. 1 bis 3 sind für Untersuchungen, die an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden müssen, sowie für Untersuchungen, die auf Verlangen eines Verfügungsberechtigten in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr oder außerhalb der jeweils vom Bürgermeister nach § 21 des Fleischuntersuchungsgesetzes festgesetzten Schlachttage und Untersuchungszeiten vorgenommen werden, zu entrichten.
(5) Die Mindestgebühr gemäß Abs. 2 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Fleischuntersuchungsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.
(6) Der Verfügungsberechtigte hat neben den gemäß Abs. 1 bis 5 zu entrichtenden Gebühren auch die Kosten für eine bakteriologische Fleischuntersuchung in der Höhe des Tarifes der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen zuzüglich 275 S für Probenentnahme und Versand zu tragen, wenn diese durch die Unterlassung der Anmeldung zur Schlachtung oder wegen einer unzulässigen Zerlegung des Schlachtkörpers oder einer unzulässigen Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile vor der Untersuchung erforderlich geworden ist.
§ 3
Verwendung der Gebühren
(1) Von den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung entfallen
(2) Von den Gebühren für die Kontrolluntersuchung entfallen
(3) In Gemeinden, in denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Kontrolluntersuchung von einem in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungsorgan durchgeführt wird, entfallen von den Gebühren nach § 2
(4) In den Fällen im Sinne des § 41 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes hat die Gemeinde dem zur Anzeige Verpflichteten über Ansuchen die Kontrolluntersuchungsgebühren abzüglich eines Betrages von 50 v. H. dieser Gebühren für den Zeitaufwand des Fleischuntersuchungsorganes zurückzuzahlen.
§ 4
Ausgleichskassa
(1) Der Landeshauptmann hat eine Ausgleichskassa zum überörtlichen Ausgleich der mit den Untersuchungen verbundenen Gebühren und Kosten zu führen.
(2) Aus dieser Ausgleichskassa sind den Gemeinden die Aufwendungen, die ihnen aus folgenden Ansprüchen der Fleischuntersuchungsorgane entstehen, zu ersetzen:
(3) Aus der Ausgleichskassa sind die Kosten für die Durchführung der Fortbildungskurse nach den §§ 13 und 14 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu tragen.
§ 5
Abrechnung
(1) Die Ansprüche der Fleischuntersuchungsorgane sind mit der Gemeinde monatlich im nachhinein abzurechnen. Das Fleischuntersuchungsorgan hat der Gemeinde die entsprechenden Angaben aus dem Protokollbuch in doppelter Ausfertigung vorzulegen:
(2) Die Abrechnung zwischen der Gemeinde und der Ausgleichskassa hat vierteljährlich bis zum Ende des einem Jahresquartal folgenden Monats zu erfolgen. Mit Gemeinden, in denen keine gewerbsmäßigen Schlachtungen durchgeführt werden, kann die Abrechnung jährlich bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres erfolgen.
(3) In den auf sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüften Abrechnungen der Gemeinde sind in übersichtlicher Form darzulegen:
§ 6
Auslandsfleischuntersuchung
Für die Auslandsfleischuntersuchung ist die in § 2 Abs. 1 lit. c festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist von der Bezirkshauptmannschaft einzuheben und fließt dem Land zu.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung des Landeshauptmannes über die Vieh- und Fleischbeschaugebühren und die Entschädigung der Vieh- und Fleischbeschauorgane, ABlVbg. Nr. 37/1980, in der Fassung Nr. 41/1980 und 18/1982, und die Verordnung des Landeshauptmannes über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, ABlVbg. Nr. 10/1986, außer Kraft.
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