Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber die Gewährung von Förderungsdarlehennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 9/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1985, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 hat die lit. g zu lauten:
"g) bei Errichtung von Wohnungen durch Zu-,
Ein- oder Umbauten S 3850
höchstens jedoch 35 v. H. der tatsächlichen Baukosten ohne Eigenleistung"