Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber die Gewährung von Annuitätenzuschüssennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 31 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 12/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 64/1985, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Ein reduzierter Zuschuß in Höhe von 30 v. H. der Annuität ist für jenen Teil der Hypothekardarlehen zu gewähren, welcher 45 v. H. der Gesamtbaukosten nicht übersteigt, wenn es sich um Mietwohnungen handelt, bei denen die Möglichkeit zur späteren Übereignung gegeben ist."