Verordnungder Landesregierung über die Angleichungder Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebietder Gemeinde Mittelberg
Auf Grund des § 52 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1984, wird verordnet:
§ 1
Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1.5237 fache des Monatsbezuges der Gemeindebediensteten der anderen Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 55/1985, außer Kraft.