Verordnungder Landesregierung über die Anordnung vonperiodischen Untersuchungenzur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose
Auf Grund des § 15 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 237/1985, wird verordnet:
In den Gemeinden Alberschwende, Altach, Andelsbuch, Bezau, Bildstein, Bludenz, Buch, Bürserberg, Düns, Dünserberg, Egg, Eichenberg, Fraxern, Fußach, Gaißau, Göfis, Höchst, Hohenems, Kennelbach, Langenegg, Lorüns, Mittelberg, Mörders Raggal Rankweil. Rens. Satteins, Schlins, Schnifis, Schruns, St. Anton, Thüringerberg, Tschagguns und Übersaxen sind im Jahre 1987 und darauffolgend im Abstand von jeweils zwei Jahren alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber einer periodischen Untersuchung auf Leukose zu unterziehen.
Diese Untersuchungen sind gleichzeitig mit den nach dem Bangseuchengesetz angeordneten Untersuchungen vorzunehmen.