LGBL_VO_19870310_12•Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl, Änderung
LGBL_VO_19870310_12Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl, ÄnderungGazette10.03.1987
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarungzwischen dem Bund und den Ländern, mit der dieVereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt imHeizöl geändert wird
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über eine Änderung der Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl LGBl. Nr. 15/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1985 und Nr. 23/1985, kundgemacht.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 2 am 13. Februar 1987 in Kraft getreten.
Vereinbarunggemäß Art. 15a B VG,mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigenSchwefelgehalt im Heizöl geändert wird
Der Bund,
das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg und
das Land Wien
— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissionen übereingekommen, gemäß Art. 15a B VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Änderung der Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl
Art. 2 Abs. 1 Z. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl vom 18. November 1982 hat zu lauten:
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
Artikel 3
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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