Verordnungder Landesregierung übereine Änderung der Schutzraumverordnung
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, wird verordnet:
Die Schutzraumverordnung, LGBl. Nr. 33/1983, wird wie folgt geändert:
Der § 7 hat zu lauten:
„§ 7
Technische Erfordernisse
Jeder Schutzraum muß in allen seinen Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so ausgebildet sein und so erhalten werden, daß er den Schutz nach § 3 bzw. § 4 gewährleistet. Bei der Ermittlung dieser Erfahrungen ist auf nachstehende Richtlinien des Bundesministeriums für Bauten und Technik bzw. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Bedacht zu nehmen: