Verordnungder Landesregierung überdie Höhe des Kostenersatzes an die Gemeindenfür die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1986
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1986 erwachsen sind, wird mit S 180.— der für jedes begonnene Hundert der am 31.12.1986 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.