Verordnungder Landesregierung über das Abzeichen für Schilehrer,Diplomschilehrer, Schiführer und Langlauflehrer
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 39/1984, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Abzeichen für Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Langlauflehrer sind entsprechend den Mustern der Anlagen 1 bis 4 aus emailliertem Metall mit einer Höhe von 48 mm und einer Breite von 39 mm herzustellen. Sie werden in der Mitte von einem weißen Schipaar waagrecht von links nach rechts gekreuzt und zeigen in der unteren Hälfte das stilisierte Landeswappen. Auf der roten Umrandungsfläche sind die Worte "Vorarlbergs und "Österreichische Schischule" anzubringen.
(2) Das Abzeichen für Schilehrer (Anlage 1) hat auf dem Schipaar das Wort "Schilehrer" und im darüberliegenden blauen Feld die Abbildung eines Schneekristalles zu enthalten.
(3) Das Abzeichen für Diplomschilehrer (Anlage 2) hat auf dem Schipaar das Wort "Schilehrer" und im darüberliegenden blauen Feld das Wort "Diplom " zu enthalten.
(4) Das Abzeichen für Diplomschilehrer und Schiführer (Anlage 3) hat auf dem Schipaar das Wort "Schilehrer", im darüberliegenden blauen Feld das Wort "Diplom " und im darunterliegenden weißen Feld das Wort "Schiführer" zu enthalten.
(5) Das Abzeichen für Langlauflehrer (Anlage 4) hat auf dem Schipaar das Wort "Langlauf" und im darunterliegenden weißen Feld das Wort "Lehrer" zu enthalten.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Landesabzeichen für Schilehrer, LGBl. Nr. 43/1950, außer Kraft.