Verordnungder Landesregierung über das Schischulgebiet derSchischule Hittisau-Sibratsgfäll und derLanglaufschule Hittisau
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 39/1984, wird verordnet:
Das Schischulgebiet der Langlaufschule Hittisau wird aus jenem Gebiet der Gemeinde Hittisau gebildet, das im Bereich der Trasse der Langlaufloipe zwischen Ortsmitte und Landesgrenze entlang der Hittisauerstraße und der Bolgenach liegt. Im übrigen bleibt das bisherige Schischulgebiet der Schischule Hittisau-Sibratsgfäll unberührt.