LGBL_VO_19870820_41•Naturschutzgebiet „Birken-Schwarzes Zeug-Mäander der Dornbirner Ach“ in Wolfurt und Dornbirn
LGBL_VO_19870820_41Naturschutzgebiet „Birken-Schwarzes Zeug-Mäander der Dornbirner Ach“ in Wolfurt und DornbirnGazette20.08.1987
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
„Birken-Schwarzes Zeug-Mäander der Dornbirner Ach“in Wolfurt und Dornbirn
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirner Ach in Wolfurt und Dornbirn ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2
(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft
in Wolfurt:
vom Rickenbach der Westgrenze des Autobahngrundstückes (Gpn. 3426,3425) folgend nordwärts bis zum Landgraben (Gp. 3344/2), dessen Südostgrenze und dann der Nordwestgrenze der Gp. 2040 folgend zum Bett des alten Rickenbaches (Gp. 3342), von diesem südwestwärts bis auf Höhe der nordwestlichsten Grenze der Gp. 3391 und von dort in einer südwestwärts zur Gemeindegrenze im Bett der Dornbirner Ach verlaufenden Geraden;
in Dornbirn:
vom vorgenannten Punkt entlang der Ostgrenze der Gp. 1039/3 zum Achdamm, entlang dessen westseitigen Grenzen in südlicher Richtung bis zur Westecke der Gp. 1050/1, deren und der Gp. 1059/1 Südwestgrenze folgend bis zur Nordwestgrenze der Gp. 1058/1, west- und südseitig entlang dieser Parzelle und der südöstlichen Südgrenze der Gp. 1059/1 bis zum Achdamm, entlang diesem bis zur nordwestlichen Nordgrenze der Gp. 1067/1, die Gp. 1067/1 an ihrer schmalsten Stelle senkrecht südwärts querend zum Achdamm, entlang dem Achdamm bis zur Nordwestecke der Gp. 1085/1, entlang der Westgrenze dieser Parzelle zum Achdamm, diesem generell in Richtung Süden folgend bis zur nordöstlichen Grenze der Gp. 1140/1, entlang der Westgrenze des Autobahngrundstückes zum Achdamm, diesem generell in Richtung Norden folgend bis zur Nordecke der Gp. 10281, von dort in einer nordostwärts zur Nordwestgrenze der Gp. 10480 verlaufenden Geraden, von dort entlang der Nordostgrenze des Seibengrabens (Gp. 20115/3) südostwärts bis zur Südgrenze der Gp. 10476/1, dieser und den Südgrenzen der Gpn. 10475, 10474, 10473, 10472 folgend bis zur Südostgrenze der Gp. 10472, von dort entlang der Autobahngrundstücksgrenze nordwärts zur Gemeindegrenzer
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Dornbirn und Bregenz sowie beim Amt der Stadt Dornbirn und beim Marktgemeindeamt Wolfurt zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,
(3) Von den Vorschriften des Abs. 1 sowie des Abs. 2 lit. a, d, g, i und j bleiben unberührt
(4) Als besondere Schutz- und Erhaltungsmaßnahme wird für die Streueflächen die jährliche Mahd außerhalb der Zeit vom 15. März bis zum 31. August festgelegt.
§ 4
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 bewilligt werden, wenn die durch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht verletzt werden oder wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Ausnahmen können ferner bewilligt werden, wenn andere öffentliche Interessen die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegen. Insbesondere kann der Beginn oder das Ende der Streuemahd um höchstens zwei Wochen vorverlegt oder verschoben werden, wenn dies aus witterungsbedingten Gründen geboten erscheint.
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