Verordnungder Landesregierung über einen Ausweiszur Ausübung der Sportfischerei
Auf Grund des § 66 des Fischereigesetzes, LGBl Nr. 27/1891, in der Fassung Nr. 18/1934 und Nr. 6/1946 und des § 11 Abs. 2 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
(1) Für das als Bescheinigung der Befugnis zur Ausübung der Sportfischerei in Binnengewässern vorgeschriebene Fischerbüchel sowie für die zur Ausübung der Sportfischerei am Bodensee vorgeschriebene Erteilung der Fischereierlaubnis ist der in der Anlage dargestellte gemeinsame Vordruck zu verwenden. Er ist in grüner Farbe aus wasserunempfindlichem Material im Format 9 x 12,5 cm herzustellen.
(2) Im Rahmen der Erteilung von Fischereierlaubnissen für den Bodensee (§ 11 Abs. 2 Bodenseefischereigesetz) können abweichend vom Abs. 1 von der Behörde in begründeten Fällen auch andere Vordrucke zur Verfügung gestellt werden.
(3) Bereits ausgestellte Fischerbüchel behalten für die Dauer, auf die sie ausgestellt sind, ihre Gültigkeit. Eine Verlängerung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Fischerbüchel ist nicht möglich.