LGBL_VO_19871230_63•Grundverkehrsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19871230_63Grundverkehrsgesetz, ÄnderungGazette30.12.1987
Regierungsvorlage 22/1987
Gesetzüber eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 18/1977, wird wie folgt geändert:
„§ 4
"§ 9
§ 10
(1) Wenn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht mit Sicherheit
angenommen werden kann, daß der Rechtserwerb nicht genehmigungspflichtig ist, hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs erst mit der Genehmigung rechtswirksam wird. Das Exekutionsgericht hat den Meistbietenden unter gleichzeitiger Verständigung der Grundverkehrs-Landeskommission aufzufordern, die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungsbedürftigkeit und allfällige Genehmigung des Rechtserwerbs zu beantragen. Die Aufforderung hat eine angemessene Frist für die Antragsteilung zu enthalten, bei deren Versäumung das Exekutionsgericht vorzugehen hat, als wäre das Meistbot nicht entrichtet worden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen. Für den Fall eines Überbots oder eines Übernahmsantrages gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
(2) Im Falle eines Rechtserwerbs durch einen ausländischen
Erben, der nicht zu den Angehörigen des Erblassers gemäß § 4 lit. a und b gehört, hat das Verlassenschaftsgericht diesen spätestens bei der Abgabe der Erbserklärung unter gleichzeitiger Verständigung der Grundverkehrs Landeskommission aufzufordern, die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungsbedürftigkeit und allfällige Genehmigung des Rechtserwerbs zu beantragen. Die Aufforderung hat eine angemessene Frist für die Antragsteilung zu enthalten, bei deren Versäumung das Verlassenschaftsgericht vorzugehen hat, als wäre die Genehmigung versagt worden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Im Falle eines Rechtserwerbs durch einen ausländischen
Vermächtnisnehmer, der nicht zu den Angehörigen des Erblassers gemäß § 4 lit. a und b gehört, ist dieser verpflichtet, die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach der Verständigung über das Vermächtnis zu beantragen. Die Genehmigung kann auch von den durch das Vermächtnis belasteten Erben beantragt werden."
"§ 18
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz ist auf alle Rechtserwerbe, die nach seinem Inkrafttreten erfolgen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19871230_63",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19871230_63",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}