Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerweiteren Teuerungszulage an die Landesbediensteten
Auf Grund des § 56 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 118 und 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 40/1984, wird verordnet:
§ 1
Den Landesbediensteten mit Ausnahme der Bediensteten der Dienstklasse IX ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 0,4 v. H. zu gewähren.
§ 2
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Landesbediensteten, LGBl. Nr. 29/1972, Nr. 48/1972, Nr. 41/1973, Nr. 58/1974, Nr. 42/1975, Nr. 58/1976, Nr. 34/1977, Nr. 35/1978, Nr. 50/1979, Nr. 41/1980, Nr. 45/1981, Nr. 46/1982 und Nr. 38/1983, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Lohnes der Landesarbeiter.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Landesbediensteten, LGBl. Nr. 51/1984, Nr. 49/1985 und Nr. 41/1986, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.