LGBL_VO_19880202_2•Landes-Bezügegesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19880202_2Landes-Bezügegesetz, NeukundmachungGazette02.02.1988
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Landes-Bezügegesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Landes Bezügegesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Landes Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 34/1973, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber die Bezüge und Pensionen der Mitglieder desLandtages und der Landesregierung
(Landes Bezügegesetz)
Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages
Bezüge und sonstige Gebühren der Mitglieder desLandtages
§ 1
Bezüge
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebühren monatliche Bezüge im Ausmaß von 50 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.
(2) Der Anspruch auf Bezüge entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Angelobung geleistet wird. Der Bezugsanspruch erlischt mit dem Ende des Monats, in den das Ausscheiden aus der Funktion fällt.
(3) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern des Landtages Sonderzahlungen.
§ 2
Amtszulage
(1) Der Bezug des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Landtages, der Obmänner der Landtagsklubs und der Obmänner des Finanzausschusses, des Rechtsausschusses, des Kontrollausschusses und des Volkswirtschaftlichen Ausschusses erhebt sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage. Sie beträgt für den Präsidenten 90 v.H., für die Vizepräsidenten 45 v.H., für die Obmänner der Landtagsklubs 60 v.H. und für die Obmänner des Finanzausschusses, des Rechtsausschusses, des Kontrollausschusses und des Volkswirtschaftlichen Ausschusses 30 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 1 Abs. 1).
(2) Die Amtszulage gebührt dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landtages, den Obmännern der Landtagsklubs und den Obmännern der im Abs. 1 genannten Ausschüsse vom Beginn des Monats an, in dem sie die Funktion übernehmen. Der Anspruch auf eine Amtszulage erlischt mit dem Ende des Monats, in den das Ausscheiden aus der Funktion fällt.
§ 3
Auslagenersatz
Den Mitgliedern des Landtages gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz des Präsidenten des Landtages beträgt 30 v.H., jener der übrigen Mitglieder des Landtages 15 v.H. ihrer jeweiligen Bezüge (§§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1).
§ 4
Reisekostenentschädigung
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung des Mandates im Bereich des Landes entsteht, eine monatliche Entschädigung. Sie beträgt 4 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.
(2) Den Mitgliedern des Landtages gebührt außerdem für jede mit eigenem Kraftfahrzeug tatsächlich durchgeführte Fahrt zu einer Sitzung des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder der Landtagsklubs eine dem Weg zwischen dem Sitzungsort und dem ordentlichen Wohnsitz des Mitgliedes des Landtages entsprechende Entschädigung in der jeweiligen Höhe, die für Dienstreisen von Landesbeamten bei Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit einem Hubraum von 1501 bis 2000 cm3 festgesetzt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen des Landtages und seiner Ausschüsse. Bei Benützung eines Massenverkehrsmittels sind die dafür aufgewendeten, nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen. Die Entschädigung ist vierteljährlich im nachhinein auszubezahlen.
§ 5
Reisegebühren
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages erhalten für Reisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Eigenschaft als Präsident bzw. Vizepräsident unternehmen, Vergütungen, wie sie Landesbeamten der Dienstklasse IX gebühren. Für Reisen außerhalb des Bundesgebietes gebühren diese Vergütungen nur dann, wenn die Reise vom Landtagspräsidium genehmigt ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden insoweit keine Anwendung, als die Kosten der Reise vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
§ 6
Anrechnung von Aufsichtsratsvergütungen
(1) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach § 1 Ansprüche auf Vergütungen für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, und wurde auf diese Vergütungen nicht verzichtet, so verringert sich der Bezug nach § 1 um die Summe dieser Vergütungen.
(2) Eine Anrechnung nach Abs. 1 findet nicht statt, soweit dieselben Einkünfte nach § 28 anzurechnen sind.
§ 7
Einmalige Entschädigung
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt, wenn sie diese Funktion eine Landtagsperiode hindurch, mindestens aber vier Jahre lang ununterbrochen ausgeübt haben, nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung; Ersatzmänner, die während der ersten drei Monate der Landtagsperiode in den Landtag berufen wurden, sind zu behandeln, als hätten sie dem Landtag seit dem Beginn der Periode angehört. Die einmalige Entschädigung steht auch Mitgliedern des Landtages zu, die diese Funktion unabhängig von der Vollendung einer Landtagsperiode insgesamt mindestens fünf Jahre innehatten. Die Entschädigung beträgt das Dreifache des im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges (§§ 1 und 2). Sie erhöht sich für das vollendete sechste sowie für jedes weitere vollendete Jahr der Funktionsausübung um 60 v.H. des genannten Bezuges, höchstens jedoch auf das Zwölffache desselben.
(2) Ein Anspruch auf eine einmalige Entschädigung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Bezüge nach § 19 oder auf gleichartige Bezüge nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder anderer Länder oder auf Fortzahlung von Bezügen nach § 23 oder auf gleichartige Bezugsfortzahlungen nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder anderer Länder besteht.
(3) Wenn ein Mitglied des Landtages innerhalb von so vielen Monaten nach Beendigung der Funktionsausübung, wie die einmalige Entschädigung durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug (§§ 1 und 2) teilbar ist, bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung eine Funktion oder eine dienstliche Tätigkeit neu übernimmt, so verringert sich die einmalige Entschädigung um die Summe der innerhalb des genannten Zeitraumes für die neu übernommene Tätigkeit gebührenden Nettozuwendungen. Darunter sind die um die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und um Pensionspflichtbeiträge gekürzten Einkünfte, vermindert um die darauf entfaltende Lohnsteuer, zu verstehen. Der Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Bestehen neben dem Anspruch auf eine einmalige Entschädigung nach Abs. 1 Ansprüche auf Zuwendungen für die Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung, so verringert sich die einmalige Entschädigung um die Summe dieser Nettoeinkünfte, soweit sie nicht nach Abs. 3 anzurechnen sind. Für die Ermittlung der Nettoeinkünfte gilt Abs. 3 zweiter Satz. Der Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Eine Anrechnung nach den Abs. 3 und 4 findet nicht statt, soweit dieselben Einkünfte nach § 28 anzurechnen sind.
(6) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt die nach Abs. 1 zustehende Entschädigung im Ausmaß von 50 v.H. jenen gesetzlichen Erben, die gegenüber dem verstorbenen Mitglied des Landtages am Sterbetag einen gesetzlichen Anspruch auf eine Unterhaltsleistung hatten.
Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitglieder desLandtages
§ 8
Ruhe- und Versorgungsbezüge
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge.
(2) Dem überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer) und den Waisen eines verstorbenen Mitgliedes des Landtages gebühren monatliche Versorgungsbezüge (Witwen- und Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug) wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
§ 9
Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages
(1) Zur Gewährung der Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 8) besteht ein Fonds. Er führt die Bezeichnung „Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages".
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz am Sitz des Landtages.
§ 10
Organe des Fonds, Instanzenzug
(1) Organe des Fonds sind
(2) Die Geschäfte der Organe des Fonds sind durch die Landtagskanzlei zu besorgen.
(3) Gegen Bescheide des Verwaltungsvorstandes über Ruhe- oder Versorgungsbezüge ist die Berufung an den Verwaltungsausschuß zulässig. Im übrigen ist gegen Bescheide von Organen des Fonds ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 11
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören die Mitglieder des Landtages an.
(2) Zu einem gültigen Beschluß des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Dem Verwaltungsausschuß obliegen
§ 12
Verwaltungsvorstand
(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages sowie die Obmänner der Landtagsklubs an.
(2) Der § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
§ 13
Obmann
(1) Obmann des Fonds ist der Präsident des Landtages. Zur Stellvertretung des Obmannes sind die Vizepräsidenten nach ihrer Reihenfolge berufen.
(2) Dem Obmann obliegen
(3) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsvorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsvorstandes tätig zu werden.
(4) Verfügungen gemäß Abs. 3 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsvorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
§ 14
Satzungen und Geschäftsordnung des Fonds
(1) Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten.
§ 15
Mittel des Fonds, Gebarungskontrolle
(1) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(2) Wenn sich auf Grund der jährlichen Fondsabrechnung Abgänge in der Gebarung des Fonds ergeben, so sind diese durch Erhöhung der Pensionsbeiträge (§ 16 Abs. 1) auf die Mitglieder des Landtages umzulegen.
(3) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte über die Gebarung zu erteilen und ihr jährlich die Fondsabrechnung vorzulegen.
§ 16
Pensionsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Landtages haben Pensionsbeiträge in Höhe von mindestens 15 v.H. ihrer Bezüge (§§ 1 und 2) zu entrichten. In den Satzungen können höhere Pensionsbeiträge festgelegt werden.
(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten nach den Satzungen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit eingerechnet, so sind für die einzurechnende Zeit nachfraglich Beiträge in jenem Ausmaß zu leisten, in dem sie ein Mitglied des Landtages für diese Zeit zu entrichten hatte. Wenn jedoch die einzurechnende Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. und 3. Abschnittes liegt, sind Beiträge in jenem Ausmaß zu leisten, das sich unter Zugrundelegung des im Abs. 1 genannten Hundertsatzes und der während dieser Zeit einem Mitglied des Landtages gewährten Aufwandsentschädigungen und Sonderzahlungen ergibt.
(3) Einem ehemaligen Mitglied des Landtages, das einen Anspruch auf einen Ruhebezug nicht erlangt hat, sind, soweit nicht eine Überweisung gemäß § 17 Abs. 1 und 3 erfolgt, auf Antrag 50 v.H. der nach Abs. 1 entrichteten Pensionsbeiträge zurückzuzahlen. Die §§ 7 Abs. 2 und 17 Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 17
Überweisung von Pensionsbeiträgen
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt, in den Bundesrat entsandt oder in den Landtag eines anderen Landes gewählt, so hat der Fonds auf Antrag des Mitgliedes des Landtages die nach § 16 Abs. 1 geleisteten Beiträge, soweit nicht eine Rückzahlung gemäß § 16 Abs. 3 erfolgt ist, dem Bund bzw. dem betreffenden Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur insoweit zu erfolgen, als auf Grund der in Betracht kommenden bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates bzw. des betreffenden Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge zu leisten haben.
(2) Zeiten der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund bzw. einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Fonds vom Bund bzw. von dem betreffenden Land rückerstattet werden.
(3) Im Falle einer Zurechnung von Zeiten nach § 25 Abs. 4 hat der Fonds die nach den §§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 für den der Zurechnung zugrunde liegenden Zeitraum geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen.
§ 18
Fondsbeiträge des Landes
(1) Das Land hat an den Fonds monatlich Beiträge in Höhe der von den Mitgliedern des Landtages nach § 16 Abs. 1 zu entrichtenden Pensionsbeiträge, höchstens jedoch im Ausmaß von 20 v. H. der ihnen gebührenden Bezüge (§§ 1 und 2), zu leisten.
(2) Werden Pensionsbeiträge gemäß § 16 Abs. 3 zurückbezahlt, so hat der Fonds dem Land 50 v.H. der nach Abs. 1 für das betreffende Mitglied des Landtages geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
II. HAUPTSTÜCK
Bezüge und Pensionen der Mitglieder derLandesregierung
Bezüge und sonstige Gebühren der Mitglieder derLandesregierung
§ 19
Bezüge
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren monatliche Bezüge in dem im Abs. 2 bestimmten Ausmaß.
(2) Der Bezug des Landesstatthalters beträgt 180 v.H. und der eines Landesrates 162 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.
(3) Für nicht vollbeschäftigte Mitglieder der Landesregierung ist der Bezug (Abs. 2) dem Ausmaß ihrer Beschäftigung entsprechend zu bemessen.
(4) Der Anspruch auf Bezüge entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Funktion übernommen wird. Der Bezugsanspruch erlischt mit dem Ende des Monats, in den das Ausscheiden aus der Funktion fällt.
(5) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – Sonderzahlungen.
§ 20
Auslagenersatz
Den Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt 30 v.H. der jeweiligen Bezüge (§ 19 Abs. 1 bis 3) der Mitglieder der Landesregierung.
§ 21
Reisekostenentschädigung
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebührt als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung dieser ihrer Funktion im Bereich des Landes entsteht, eine monatliche Entschädigung. Sie beträgt 4 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – , die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht am Sitz der Landesregierung haben, gebührt für die mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten eine Vergütung, die unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und dem Sitz der Landesregierung und der durchschnittlichen Zahl der Fahrten mit einem Pauschalbetrag festzusetzen ist.
§ 22
Reisegebühren
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Dienstreisen außerhalb des Landes Vergütungen, wie sie Landesbeamten der Dienstklasse IX gebühren.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für den Landeshauptmann nur für die in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unternommenen Dienstreisen Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
(4) Dienstreisen im Sinne der Abs. 1 bis 3 sind Reisen zu Veranstaltungen, an denen die Mitglieder der Landesregierung auf Grund dieser ihrer Funktion teilnehmen.
§ 23
Fortzahlung von Bezügen
Die Mitglieder der Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug (§ 19). Die Fortzahlung des Bezuges ist für jedes weitere vollendete Jahr ihrer Amtstätigkeit um jeweils drei Monate, höchstens jedoch auf die Dauer eines Jahres, zu verlängern.
§ 24
Anrechnung von Einkünften
Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach § 19 bzw. auf Fortzahlung von Bezügen nach § 23 Ansprüche auf Zuwendungen für die Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft, bei einer Einrichtung, deren Gebarung zur Gänze der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, bei einer politischen Partei oder bei einer gesetzlichen oder freiwilligen beruflichen Vertretung, so verringert sich der Bezug nach § 19 bzw. die Bezugsfortzahlung nach § 23 um die Summe dieser Nettoeinkünfte. Für die Ermittlung der Nettoeinkünfte gilt § 7 Abs. 3 zweiter Satz. Der § 7 Abs. 2 und der § 35 Abs. 1 bleiben unberührt.
Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitglieder derLandesregierung
§ 25
Ruhebezüge
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens fünf Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des Bezuges (§ 19) und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 6 und des § 26 ermittelt. Hat das Mitglied der Landesregierung sowohl die Funktion des Landesstatthalters als auch die eines Landesrates ausgeübt, so ist die Funktion des Landesstatthalters maßgebend. Bei Mitgliedern der Landesregierung, die nicht stets im selben Ausmaß beschäftigt waren, ist für die Ermittlung des Ruhebezuges vom durchschnittlichen Ausmaß ihrer Beschäftigung während der Funktionsdauer auszugehen.
(3) Zeiten, die ein Mitglied der Landesregierung als Mitglied der Bundesregierung, als Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung der Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein Mitglied der Landesregierung als Mitglied des Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung als Präsident des Landtages zwölf Monaten und als sonstiges Mitglied des Landtages vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktion gleichgehalten wird. Für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug sind solche Zeiten nur bis zu einem Ausmaß von zweieinhalb Jahren anrechenbar.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 26
Begünstigte Bemessung des Ruhebezuges
Wird ein Mitglied der Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 25 Abs. 3 bis 6 noch nicht fünf Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von fünf Jahren aufzuweisen hätte. Die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung ist durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen.
§ 27
Ausmaß
Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des fünften Jahres der Funktionsdauer 40 v.H. des Bezuges nach § 19 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 25 und 26 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 5 v.H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Bezuges nach § 19 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 25 und 26 nicht übersteigen.
§ 28
Anrechnung von Einkünften
Bestehen neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 25 Ansprüche auf
§ 29
Anfall
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der Landesregierung von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (§ 26) folgenden Monatsersten an. Wird ein Mitglied der Landesregierung nach dem Ausscheiden aus der Funktion, jedoch vor Vollendung des 55. Lebensjahres im Sinne des ASVG berufsunfähig, gebührt der Ruhebezug schon von dem dem Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monatsersten an; ein solcherart angefallener Ruhebezug gebührt nicht für Zeiten, die zwischen der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen.
(2) Für die Monate, für die die Fortzahlung des Bezuges nach § 23 vorgesehen ist, gebühren keine Ruhebezüge, es sei denn, daß das Mitglied der Landesregierung die Erklärung abgibt, den Ruhebezug anstelle des Bezuges beziehen zu wollen.
§ 30
Neuerliche Funktionsausübung
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zu einem Mitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet das Mitglied der Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 27 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten des Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Landtages, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 25 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und die Mitglieder einer anderen Landesregierung.
§ 31
Versorgungsbezüge
Dem überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer) und den Waisen eines verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung gebühren monatliche Versorgungsbezüge (Witwen- und Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug), wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
§ 32
Ausmaß
(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug betragt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v.H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v.H. des Ruhebezuges des Mitgliedes der Landesregierung.
(2) Alle Versorgungsbezüge zusammen dürfen nicht höher als der Ruhebezug sein, auf den das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Berufsunfähigkeit oder Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Versorgungsbezüge verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 28 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der im § 28 vorgesehenen Vergleichsberechnung beim überlebenden Ehegatten 60 v.H., bei einer Vollwaise 30 v.H. und bei einer Halbwaise 12 v.H. des Bezuges nach § 19 zugrunde zu legen sind.
§ 33
Pensionsbeiträge
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben Pensionsbeiträge in der Höhe von 16 v.H. der Bezüge (§ 19) zu entrichten.
(2) Der § 16 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 34
Überweisung von Pensionsbeiträgen
Wenn bei der Ermittlung der Ruhebezüge eines Mitgliedes des Landtages Zeiten eingerechnet werden, die als Mitglied der Landesregierung erbracht wurden, so hat das Land das Doppelte der nach § 33 für diese Zeiten geleisteten Pensionsbeiträge dem Fonds zu überweisen.
III. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen, Übergangs- undSchlußbestimmungen
§ 35
Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Ein Anspruch auf Bezüge nach § 1 besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Bezüge nach § 19 oder auf gleichartige Bezüge nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder anderer Länder oder auf Fortzahlung von Bezügen nach § 23 oder auf gleichartige Bezugsfortzahlungen nach bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder anderer Länder besteht.
(2) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Amtszulagen nach § 2, so ist nur eine, und zwar die jeweils höhere Amtszulage auszuzahlen r
§ 36
Erlöschen von Ansprüchen
Der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem 2. und 4. Abschnitt erlischt durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Anspruch auf einen Witwen- und Witwerversorgungsbezug erlischt außerdem durch Verehelichung.
§ 37
Unverzichtbarkeit
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem
verzichten.
§ 38
Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind von den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden auf die Vorschriften
§ 39 Abs. 2 erster Satz – Anzeigepflicht –
§ 49 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 50 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 51 – Abzüge von den Bezügen –
§ 52 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 53 – Verjährung –
§ 68 – Sonderzahlung –
b) des 4. Abschnittes:
§ 55 – Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge und der Ruhe- und
Versorgungsgenüsse –
§ 76 Abs. 6 – Berechnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit –
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit die Funktionsdauer zu treten hat.
§ 77 Abs. 3 und 4 – Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses – mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der Versetzung in den
Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
§ 80 – Hilflosenzulage –
§ 84 Abs. 2 und 4 – Begünstigte Bemessung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses – mit der Maßgabe, daß das
Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der
Funktionsausübung zu entfallen hat.
§ 85 – Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und
Witwerversorgungsgenuß –
§ 86 – Übergangsbeitrag –
§ 87 – Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten –
§ 88 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 – Waisenversorgungsgenuß –
§ 94 – Todesfallbeitrag –.
(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Begriffe sind, soweit sich auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, in dem ihnen nach dem Landesbedienstetengesetz zukommenden Sinne zu verwenden.
§ 39
Übergangsbestimmungen
(1) Mitgliedern des Landtages, die aus ihrer Funktion ausscheiden, ohne für mindestens fünf Jahre Pensionsbeiträge (§ 16 Abs. 1) entrichtet zu haben, gebühren nur dann Ruhebezüge nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. der Satzungen (§ 14 Abs. 1), wenn sie für die fehlende Zeit Pensionsbeiträge entrichten. Bemessungsgrundlage für die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Abschnittes einem Mitglied des Landtages gebührende Bezug (§§ 1 und 2).
(2) Ehemaligen Mitgliedern des Landtages gebühren nur dann Ruhebezüge nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. der Satzungen (§ 14 Abs. 1), wenn sie für fünf Jahre Pensionsbeiträge entrichten. Bemessungsgrundlage für die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Abschnittes einem Mitglied des Landtages gebührende Bezug (§ 1 Abs. 1). Die Ruhebezüge sind auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Abschnittes einem Mitglied des Landtages gebührenden Bezuges (§ 1 Abs. 1) zu ermitteln.
(3) Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – , die aus ihrer Funktion ausscheiden, ohne für mindestens fünf Jahre Pensionsbeiträge (§ 33 Abs. 1) entrichtet zu haben, gebühren nur dann Ruhebezüge nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes, wenn sie für die fehlende Zeit Pensionsbeiträge entrichten. Bemessungsgrundlage für die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3r Abschnittes einem Mitglied der Landesregierung gebührende Bezug (§ 19).
(4) Ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren nur dann Ruhebezüge nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes, wenn sie für fünf Jahre Pensionsbeiträge entrichten. Bemessungsgrundlage für die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. Abschnittes einem Landesrat gebührende Bezug (§ 19 Abs. 2 und 3). Die Ruhebezüge sind auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 4. Abschnittes einem Landesrat gebührenden Bezuges (§ 19 Abs. 2 und 3) zu ermitteln.
(5) Auf die Witwen (Witwer) und Waisen von verstorbenen Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der auf Grund der Abs. 1 bis 5 nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist den in diesen Bestimmungen genannten Personen schriftlich bekannt zu geben. Die Pensionsbeiträge sind, wenn sich die in den Abs. 1 bis 5 genannten Personen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausmaßes verpflichten, die Pensionsbeiträge unter einem nachzuzahlen, in der Weise zu entrichten, daß die monatlichen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge bis zur Beendigung der Nachzahlung um 50 v.H. gekürzt werden.
(7) Auf die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebührenden Leistungen sind gleichartige, auf den bisherigen Regelungen beruhende Leistungen, die nach dem Inkrafttreten des 1. und 3. Abschnittes bzw. des 2. und 4. Abschnittes ausgezahlt wurden, anzurechnen.
(8) Das Land hat an den Fonds zum Aufwand für die Ruhebezüge nach Abs. 2 und für die Versorgungsbezüge nach Abs. 6, soweit diese Witwen (Witwer) und Waisen von verstorbenen ehemaligen Mitgliedern des Landtages (Abs. 2) gebühren, in dem Ausmaß Beiträge zu leisten, als diese Aufwendungen nicht durch Pensions-beiträge der Anspruchsberechtigten abgedeckt wurden.
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