der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 66/1985, wird wie folgt geändert: