LGBL_VO_19880422_20•Abfallgesetz, Änderung
LGBL_VO_19880422_20Abfallgesetz, ÄnderungGazette22.04.1988
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}Regierungsvorlage 45/1987
Gesetzüber eine Änderung des Abfallgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Abfallgesetz, LGBl. Nr. 19/1974, wird wie folgt geändert:
„§ 2
Grundsätze
"2. Abschnitt
Abfuhr von Abfällen"
"§ 3
Abfuhrpflicht
Alle Abfälle müssen, soweit sie nicht auf der Liegenschaft,
§ 4
Abfuhrpflicht der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat die im Gemeindegebiet anfallenden
Hausabfälle, sperrigen Hausabfälle und Problemabfälle abzufahren.
(2) Wenn es die im § 1 Abs. 1 lit. a bis d bezeichneten
öffentlichen Interessen erfordern, kann die Landesregierung die Gemeinden durch Verordnung verpflichten, bestimmte Sonderabfälle abzufahren.
(3) Die Gemeinde kann Dritte mit der Durchführung der Abfuhr
beauftragen.
(4) Die Verpflichtung der Gemeinde zur Abfuhr von
Problemabfällen und Abfallstoffen, die zur Verwertung ausgesondert werden, besteht nicht, wenn die Abfuhr durch ein Unternehmen, das nicht im Auftrag der Gemeinde tätig ist, gesichert ist.
(5) Hausabfälle, ausgenommen Abfallstoffe, die zur Verwertung
ausgesondert werden, sowie sperrige Hausabfälle sind von der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder von einem in der Nähe gelegenen Übernahmsort abzuholen, es sei denn, daß dies wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
(6) Für Abfälle, die nicht von den Liegenschaften, auf denen
sie anfallen, oder von in der Nähe gelegenen Übernahmsorten abgeholt werden, sind Sammelstellen einzurichten.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere
Regelungen über die Abfuhr der Abfälle durch die Gemeinden erlassen.
§ 4a
Abfuhr durch private Abfuhrunternehmen
Soweit es erforderlich ist, um eine den Grundsätzen des § 2entsprechende Abfuhr, Verwertung oder sonstige Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, kann die Gemeinde Abfuhrunternehmen, die nicht im Auftrag der Gemeinde tätig werden, mit Bescheid vorschreiben, daß sie ihre Tätigkeit nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen ausüben dürfen.
§ 4b
Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Die Liegenschaftseigentümer haben die auf ihren
Liegenschaften anfallenden Abfälle so zu verwahren und sorechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzufahren, daß aufder Liegenschaft keine Mißstände entstehen, die die Interessen des § 1 Abs. 1 lit. a bis d verletzen.
(2) Die Liegenschaftseigentümer haben zu dulden, daß auf ihren
Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet und zu diesem Zweck Abfallbehälter aufgestellt oder sonstige zur Übernahme und Abfuhr der Abfälle erforderliche Einrichtungen angebracht werden, wenn die übliche Benützung der Liegenschaft dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Für vermögensrechtliche Nachteile hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten die betroffenen Liegenschaftseigentümer angemessen zu entschädigen. Werden Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, in denen der Liegenschaftseigentümer von der Festlegung des Übernahmsortes Kenntnis erlangt hat, nicht anerkannt, so hat auf seinen Antrag das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
(3) Die Liegenschaftseigentümer haben dazu beizutragen, daß
die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle im Rahmen der vorhandenen Abfuhreinrichtungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, wie die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle erfolgt.
§ 5
Abfuhrordnung
Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung die erforderlichen
Bestimmungen über die Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle zu erlassen (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über
"3. Abschnitt
Einrichtungen zur Beseitigung von Abfällen"
"§ 9
Sorge um die Bereitstellung von Einrichtungen
Das Land hat dafür zu sorgen, daß geeignete Einrichtungen für
§ 9a
Sicherung von Standorten
(1) Die Landesregierung hat Landesraumpläne (§ 7 des
Raumplanungsgesetzes) zu erlassen, wenn es zur Sicherunggeeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen oder Übernahmestellen erforderlich ist.
(2) In einem Landesraumplan gemäß Abs. 1 ausgewiesene
Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen (§ 18 des Raumplanungsgesetzes) zu widmen. Die Gemeinde hat Anträge von Grundeigentümern auf Einlösung solcher Grundstücke unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. Diese hat der Gemeinde innerhalb der im § 18 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes angeführten Jahresfrist mitzuteilen, ob das Land oder ein anderer Rechtsträger das Grundstück erwerben will. Teilt das Land mit, daß es selbst oder ein anderer Rechtsträger das Grundstück nicht erwerben will, tritt der Landesraumplan außer Kraft.
(3) Bei der Sitzung des Raumplanungsbeirates, die die Erlassung eines Landesraumplanes gemäß Abs. 1 zum Gegenstand hat, ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Standort einer Abfallbeseitigungsanlage oder Übernahmestelle vorgesehen ist, anzuhören. Die Auflage des Entwurfes des Landesraumplanes ist den Eigentümern, deren Grundstücke als Standort vorgesehen sind, schriftlich bekanntzugeben.
(4) Im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes hat
die Planauflage gemäß § 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes zu entfallen. Der Flächenwidmungsplan ist hinsichtlich der im Landesraumplan ausgewiesenen Grundstücke gemäß § 21 des Raumplanungsgesetzes zu ändern.
(5) Kommt die Gemeinde der Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes innerhalb von vier Monaten ab Erlassung des Landesraumplanes nicht nach, kann die Bezirkshauptmannschaft an Stelle und im Namen der Gemeinde den Flächenwidmungsplan durch Verordnung ändern.
(6) Die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne der Abs. 4
oder 5 bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 6 und 7 des Raumplanungsgesetzes.
§ 9b
Abfallbeseitigungspläne
(1) Die Landesregierung hat die Abfallbeseitigung durch
Verordnung (Abfallbeseitigungspläne) insoweit zu regeln, als dies erforderlich ist, um für das ganze Land eine den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 und 3 geordnete Abfallbeseitigung sicherzustellen. Diese können für die verschiedenen Arten von Abfällen Festlegungen enthalten, insbesondere über
§ 10
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb von
Abfallbeseitigungsanlagen bedarf neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der Bewilligung nach diesem Gesetz.
(2) Wird eine bewilligte Abfallbeseitigungsanlage so geändert,
daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 13 Abs. 1 ergeben können, so ist auch die Änderung der Anlage im Sinne des Abs. 1 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Abfallbeseitigungsanlagen insbesondere Ablagerungsplätze. Kompostierungsanlagen, Verbrennungsanlagen und Wertstoffsortieranlagen, nicht jedoch Anlagen, in denen die Hausabfälle auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, durch Verrottung schadlos beseitigt werden."
§15a
Parteistellung
"§ 17
Abfallgebühr
"§ 20
Ausmaß
§ 21
Entgelt
(1) Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen, für die ein
Einzugsbereich festgelegt worden ist, haben für die Beseitigungvon Abfällen ein betriebswirtschaftlich angemessenes Entgelttarifmäßig festzulegen. Der Tarif ist der Landesregierung bekanntzugeben. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung den Tarif festsetzen.
(2) Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen haben den Organen der Behörde Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Festsetzung des Tarifs erforderlich ist."
"§ 25
Strafbestimmungen
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Abfallbeseitigungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.
(2) Auf Bewilligungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in erster Instanz abgeschlossen sind, sind noch die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.