LGBL_VO_19880422_21•Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19880422_21Pflichtschulorganisationsgesetz, ÄnderungGazette22.04.1988
Regierungsvorlage 48/1987
Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 17/1984, wird geändert wie folgt:
„§ 11
Klassenschülerzahlen
„(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, darf die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse 30 nicht übersteigen und 15, bei mehr als zwei Klassen auf einer Schulstufe 20 nicht unterschreiten.
(2) Die Landesregierung kann für einzelne Klassen aus
besonderen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der Verfachlichung, zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen oder zur Vermeidung eines unzumutbar hohen Aufwandes des Schulerhalters, von den im Abs. 1 genannten Zahlen abweichende Höchst- oder Mindestschülerzahlen zulassen. Die abweichende Höchstschülerzahl darf aber 33 nicht übersteigen. Vor der Zulassung abweichender Höchst- oder Mindestschülerzahlen ist der Landesschulrat zu hören.
(3) Für die Führung der Leistungsgruppen sind ab einer Schülerzahl von 20 zwei Schülergruppen und bei jeweils weiteren 20 Schülern je eine weitere Schülergruppe zu bilden. An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei zwei oder drei Parallelklassen höchstens 4, bei vier Parallelklassen höchstens 6 und bei fünf Parallelklassen in der Regel höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden; ab sechs Parallelklassen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab zehn Parallelklassen um nicht mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5 übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab elf Klassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Klassen um nicht mehr als 4 übersteigen.„
„§ 31
Bestimmungen für Berufsschulen
Artikel II
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