LGBL_VO_19880622_29•Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif
LGBL_VO_19880622_29Rauchfangkehrergewerbe, HöchsttarifGazette22.06.1988
Verordnungdes Landeshauptmannesüber den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Für die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes ausgeübten Tätigkeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten — im folgenden Feuerungseinrichtungen genannt — werden die in dieser Verordnung und der Anlage hiezu enthaltenen Höchsttarife festgelegt.
§ 2
Nicht in Verwendung stehendeFeuerungseinrichtungen
Für nicht in Verwendung stehende Feuerungseinrichtungen ist kein Entgelt zu entrichten. Sofern sich eine solche Einrichtung jedoch in einer benützten Wohnung befindet, in der überhaupt keine Feuerungseinrichtungen mehr gereinigt oder gekehrt werden müssen, ist der Kaminkehrer berechtigt, für die Überprüfung der Feuerungseinrichtungen ein Entgelt in Höhe von 45 S einzuheben.
§ 3
Reinigen nach dem Ausbrennen
Für das nach dem Ausbrennen von Feuerungseinrichtungen notwendige Reinigen ist das tarifmäßige Entgelt gesondert zu entrichten.
§ 4
Besondere Schwierigkeiten
Sofern die Kehr- oder Reinigungstätigkeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand erfordert, ist ein bis zu 50 v.H. des tarifmäßigen Entgeltes erhöhtes Entgelt zu leisten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn für die Kehrung im Wohnbereich besondere Sorgfaltsvorkehrungen erforderlich sind.
§ 5
Verhinderung an der Kehrtätigkeit
Kann der Kaminkehrer seine Tätigkeit zum bekanntgegeben Kehrtermin aus dem Verschulden des Inhabers des Gebäudes oder der Wohnung, in der sich die Feuerungseinrichtung befindet, nicht durchführen, so ist er berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe eines Viertels des jeweils tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
§ 6
Alleinstehende und entlegene Gebäude
Bei alleinstehenden Gebäuden, die vom nächstgelegenen Haus mehr als 500 m Wegstrecke entfernt liegen, erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um einen Betrag im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Geh- bzw. Fahrzeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 260 S. Handelt es sich um entlegene Gebäude, wie Schutzhütten, Jagdhäuser, Berghotels, Hütten und Alpen, so ist außerdem ein um 100 v.H. erhöhtes tarifmäßiges Entgelt zu entrichten.
§ 7
Tätigkeiten zu besonderen Zeiten
(1) Wird die Tätigkeit des Kaminkehrers außerhalb des festgelegten Kehrtermines oder außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen, so erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um 100 v.H.
(2) Bei Arbeiten an Sonn und Feiertagen sowie zur Nachtzeit zwischen 20 und 6 Uhr beträgt diese Erhöhung 150 v.H. Die Erhöhung des tarifmäßigen Entgeltes tritt jedoch nicht ein, wenn die Tätigkeit durch das Verhalten des Kaminkehrers verschuldet wurde.
(3) Wird der Kaminkehrer außerhalb des festgelegten Kehrtermines zu fachmännischen Auskünften oder Oberprüfungen herangezogen, so ist er berechtigt, ein Entgelt im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Zeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 260 S zu berechnen.
§ 8
Abgaben
Abgaben dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind im tarifmäßigen Entgelt enthalten.
§ 9
Zahlungspflichtiger
(1) Das Entgelt ist, sofern nicht die Zahlungspflicht eines anderen nachgewiesen wird, vom Inhaber des Gebäudes oder der Wohnung zu entrichten.
(2) Der Kaminkehrer hat den Empfang des für die Tätigkeit verrechneten Entgeltes im Rauchfangkehrerbuch zu bestätigen.
§ 10
Übertretungen
Übertretungen dieses Höchsttarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkraftreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kehrtarif 1985, LGBl. Nr. 44/1985, außer Kraft.
Anlage
Rauchfangkehrertarife
Herde Schilling
Rauchrohr oder Abzüge 29.-
Wasserschiff einschließlich 2m Rauchrohr oder Abzüge 38.-
auf Position 1 und 2
Gemeinschaftsküchen u.dgl.
ohne Fang
klein 56.-
mittel 80.-
groß 134.-
Öfen, Heizungen und Dampfkessel Schilling
Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 42.-
Feststoffofen einschließlich 2m Rauchrohr oder
Abzüge bis 10 kW 35.-
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 79.-
Zentralheizungskessel je 1 kW 2.50
Hochleistungskessel bis 25 kW 140.-
über 25 kW 162.-
über 50 kW 176.-
über 87 kW 401.-
über 174 kW 618.-
über 581 kW 935.-
über 872 kW 1224.-
über 1163 kW 1512.-
b) Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 35.-
In gewerblichen Betrieben, Anstalten u.dgl. 35.- bis
108.-
Dampfbackofen mit einem Einschießloch 128.-
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 162.-
200.-
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Fänge Schilling
Grundgebühr 22.-
Stockwerksgebühr bis drei Geschoße je Geschoß 12.-
Ab dem vierten Geschoß je Geschoß 5.-
Steigbarer Fang 40.-
Sonderfänge (Chromstahl, Kunststoff, glasierter
Schamott, Stahl) 260.- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
(einschließlich ebenerdiges Geschoß), die
zentral beheizt werden
Grundgebühr 22.-
Zuzüglich je Stockwerk 12.-
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Gebrauchsabnahme 260.- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 42.-
Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 67.- bis
93.-
Rauchabzüge Schilling
je Meter, mit Ausnahme derer, die in den Positionen
1 und 2 enthalten sind 7.-
Unschliefbarer Kanal, je Meter 7.-
Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 25.-
Feuerbank 19.-
Kunstwand 29.-
Wärmeverteiler 13.-
Tellerwärmer 22.-
Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung von
Brennmaterial 260.- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
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