der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über schulfeste Stellen an öffentlichen Pflichtschulen
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1984, wird verordnet:
Im § 1 der Verordnung über schulfeste Stellen an öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. Nr. 14/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1980 und Nr. 18/1985, haben die Abschnitte E und F zu lauten: