LGBL_VO_19880930_42•Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech
LGBL_VO_19880930_42Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in LechGazette30.09.1988
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
„Gipslöcher“ in Lech
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Lech ist als Naturschutzgebiet "Gipslöcher" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt den gesamten Bereich der Gipsdolinen im Gebiet zwischen Oberlech und Kriegerhorn mit den drei Teilflächen der unteren, mittleren und oberen Gipslöcher.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 13. September 1988, Zl. IVe-142/14, dargestellt. Diese liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie beim Gemeindeamt Lech zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
§ 3
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Einwirkungen, die mit der
§ 4
Ausnahmebewilligung
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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