Verordnungdes Landeshauptmannes über Wirtschaftsbeschränkungen
im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines Fahr- und Reitverbot
Auf den Hochwasserdämmen und den Mittelgerinnewuhren sowie im Bereiche der Vorländer (zwischen Hochwasserdamm und Mittelgerinnewuhr) des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee ist das Fahren und Reiten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, verboten.
§ 2
Ausnahmen
(1) Das Verbot nach § 1 gilt nicht
(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Fahr- und Reitverbot werden diesbezügliche Regelungen anderer Art nicht berührt.
§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes mit einer Geldstrafe bis 20.000 S bestraft.