LGBL_VO_19881215_61•Raumplanungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19881215_61Raumplanungsgesetz, ÄnderungGazette15.12.1988
Selbstständiger Antrag 26/1988
Gesetzüber eine Änderung des Raumplanungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1985 und Nr. 9/1988, wird wie folgt geändert:
"(6) Im Baugebiet können besondere Flächen für Einkaufszentren
festgelegt werden, sofern eine solche Widmung nach einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig erklärt ist. Im Landesraumplan können nähere Festlegungen insbesondere darüber getroffen werden, in welchen Gebieten bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Flächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche die Widmung für Einkaufszentren zulässig ist.
(7) Einkaufszentren sind Gebäude oder Gebäudeteile mit
Verkaufsflächen von insgesamt mehr als 400 m², in den Talsohlen von Leiblachtal, Rheintal und Walgau von insgesamt mehr als 600 m², die für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes, insbesondere von Lebensmitteln, bestimmt sind. Als Einkaufszentren gelten auch Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Verkaufsflächen von Handelsbetrieben im Ausmaß von insgesamt mehr als 1500 m² untergebracht sind.
(8) Die Gemeinde hat im Flächenwidmungsplan das Höchstausmaß
der zulässigen Gesamtverkaufsfläche eines zu errichtenden Einkaufszentrums festzusetzen. Sofern auf einer als Einkaufszentrum zu widmenden Fläche ein solches bereits besteht, sind die bestehenden Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Höchstausmaßes der Gesamtverkaufsfläche zu berücksichtigen.
(9) Eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums darf nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Widmung besteht und das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufsfläche nicht überschritten wird. Dasselbe gilt für die Umwidmung eines bisher anderweitig verwendeten Gebäudes in ein Einkaufszentrum, für die Erweiterung eines Einkaufszentrums sowie für die Erweiterung eines Betriebes zu einem Einkaufszentrum.
(10) Von der Bestimmung des Abs. 9 ausgenommen sind
Betriebserweiterungen um nicht mehr als die Hälfte ihrer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden oder ihrer zu einem späteren Zeitpunkt erstmals bewilligten Verkaufsfläche als Einkaufszentrum. Diese Ausnahme erfaßt nicht Erweiterungen von Verkaufsflächen um mehr als 1500 m² und Erweiterungen von Verkaufsflächen für Waren des täglichen Bedarfes um mehr als 400 m², in den Talsohlen von Leiblachtal, Rheintal und Walgau um mehr als 600 m².
(11) Ist auf Grund der Größe und der Ausgestaltung eines zu errichtenden Gebäudes mit Verkaufsflächen nicht auszuschließen, daß es als Einkaufszentrum verwendet werden soll, so hat der Bauwerber durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung der Verkaufsflächen, insbesondere hinsichtlich der Waren, die in diesen angeboten werden sollen, und, sofern im Gebäude mehrere Betriebe des Handels untergebracht werden sollen, über die betriebsorganisatorischen Verhältnisse dieser Betriebe zueinander, nachzuweisen, daß das zu errichtende Gebäude nicht als Einkaufszentrum verwendet werden soll."
"(3) In Landwirtschaftsgebieten dürfen Baubewilligungen nur
für Gebäude und Anlagen erteilt werden, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazugehörenden Wohnräume und Wohngebäude notwendig sind."
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