LGBL_VO_19881215_62•Kanalisationsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19881215_62Kanalisationsgesetz, ÄnderungGazette15.12.1988
Regierungsvorlage 28/1988
Gesetzüber eine Änderung des Kanalisationsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 33/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1982, wird wie folgt geändert:
"(1) Abwasser ist Wasser, das durch den häuslichen,
gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist (Schmutzwasser), sowie Niederschlagswasser.
(2) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage - im folgenden
Abwasserbeseitigungsanlage genannt - ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden, einschließlich von Einrichtungen zur Behandlung des Klärschlammes. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 93 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln."
"(8) Wird vor Ablauf der Berufungsfrist eine Ausnahme von der Anschlußpflicht beantragt, so tritt der Anschlußbescheid, soweit er berührt ist, erst in Rechtskraft, wenn dieser Antrag abschlägig beschieden ist. Wird die Ausnahme bewilligt, so gilt der Anschlußbescheid hinsichtlich des von der Ausnahme berührten Teiles als nicht erlassen. Rechtskräftige Anschlußbescheide sind insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 nachträglich wegfallen.
(9) Der Anschlußnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung
bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen."
"§ 6
Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
§ 7
Vorkehrungen im Interesse der Abwasserbeseitigung
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß
bestimmte Stoffe bei abwassererzeugenden Vorgängen in Haushalten nicht verwendet werden dürfen, wenn diese die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung wesentlich erschweren oder beeinträchtigen und die Verwendung weniger schädlicher Ersatzstoffe möglich und zumutbar ist.
(2) Der Anschluß von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten."
Artikel II
(1) Kann die Beschaffenheit der Abwässer bei bestehenden
Betrieben nicht derart verbessert werden, daß der in dergemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm dieAnforderungen für die Ausbringung erfüllt und ist auch eineÄnderung der Betriebsweise oder eine Verwendung anderer Stoffe bei abwassererzeugenden Vorgängen wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die wirtschaftliche Zumutbarkeit die schrittweise Vornahme der erforderlichen Änderungen zu verfügen.
(2) Zur Feststellung, welche Änderungen im Sinne des Abs. 1
zu verfügen sind, hat die Behörde in regelmäßigen, zwei Jahre nicht überschreitenden Abständen die Anlagen unter Beiziehung des Landeswasserbauamtes Bregenz sowie der Vorarlberger Umweltschutzanstalt zu überprüfen.
(3) Ist der Abgabenanspruch gemäß den §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 8, 15 Abs. 4 und 17 Abs. 4 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, so ist der entsprechende Kanalisationsbeitrag nach den bisher geltenden Bestimmungen zu errechnen.
(4) Erschließungsbeiträge im Sinne des Art. I Z. 23 können
erst für jene Fälle vorgeschrieben werden, bei denen der Abgabenanspruch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.
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