Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssennach dem Wohnhaussanierungsgesetz
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 66/1985 und Nr. 4/1988, wird wie folgt geändert:
"2. bei Gebäuden oder Wohnungen, welche der Förderungswerber
nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung erworben hat,
werden zu den Sanierungskosten Annuitätenzuschüsse in
unterschiedlicher Höhe gewährt. Diese Annuitätenzuschüsse
betragen bei anerkannten Sanierungskosten von
a) mehr als 500.000 S 60 v.H.,
b) mehr als 400.000 S, aber weniger als 500.000 S 65 v.H.,
c) mehr als 300.000 S, aber weniger als 400.000 S 70 v.H.,
d) mehr als 200.000 S, aber weniger als 300.000 S 75 v.H.