Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derGemeindereisegebührenverordnung
Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:
Artikel I
Die Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 21/1985, Nr. 9/1986 und Nr. 53/1986, wird wie folgt geändert:
Für die Umrechnung der Auslandswährung in Schilling ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrundezulegen.
Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse des Reiselandes zu bestimmen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft.