LGBL_VO_19890628_17•Auskunftsgesetz
LGBL_VO_19890628_17AuskunftsgesetzGazette28.06.1989
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}Regierungsvorlage 6/1989
Gesetzüber die Auskunftserteilung in der Verwaltungdes Landes und. der Gemeinden
(Auskunftsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
§ 2
Auskunftsbegehren
(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
§ 3
Erteilung der Auskünfte
(1) Auskünfte sind soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
(3) Wenn bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit einlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
§ 4
Beschränkungen der Auskunftserteilung
(1) Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Mitgliedern auskunftspflichtig.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
§ 5
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 6
Abgabenfreiheit
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.