Gesetzüber eine Änderung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bürgermeister-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1978, Nr. 49/1978 und Nr. 26/1983, wird wie folgt geändert:
Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Der Bürgermeister hat einen monatlichen, im vorhinein zu entrichtenden Pensionsbeitrag in der Höhe von 17,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 10) zu leisten."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Kundmachung folgt, in Kraft.