LGBL_VO_19890921_31•Wohnbauförderungsgesetz
LGBL_VO_19890921_31WohnbauförderungsgesetzGazette21.09.1989
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}Regierungsvorlage 28/1989
Gesetzüber die Förderung der Errichtung und Erneuerungvon Wohnraum sowie die Gewährung von Wohnbeihilfe
(Wohnbauförderungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Das Land hat die Errichtung, den Ersterwerb und die Erneuerung von Wohnhäusern und Wohnungen zu fördern sowie Wohnbeihilfen zu gewähren.
§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Förderung von Neubauten
§ 3
Förderungsarten und Förderungswerber
(1) Die Förderung ist als Darlehen oder als rückzuerstattender Zuschuß zum Schuldendienst zu geben.
(2) Die Förderung ist zu gewähren
(3) Als Ersterwerb gilt der erste Übergang des Eigentums an neuerrichteten Wohnhäusern, Wohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen vom Errichter auf den Förderungswerber, sofern dieser innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung erfolgt.
(4) Wohnhäuser und Wohnungen in verdichteter Bauweise sind solche, die als Teile einer grundsparenden Gesamtanlage in einem Zug errichtet werden.
§ 4
Voraussetzungen
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
(2) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
§ 5
Förderungsdarlehen
(1) Die Förderungsdarlehen sind in Fixbeträgen je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche festzulegen. Die Fixbeträge können nach Rechtsform und Bauweise des geförderten Wohnraumes abgestuft werden. Für Tiefgaragen sind die Förderungsdarlehen in Fixbeträgen je Einstellplatz zu bestimmen. Für die Ermittlung des Darlehens ist die tatsächliche, höchstens jedoch die anrechenbare Nutzfläche mit dem betreffenden Fixbetrag zu vervielfachen.
(2) Anrechenbar sind
(3) Die anrechenbare Nutzfläche beträgt bei Haushalten, die voraussichtlich keine Vergrößerung der Personenzahl erfahren werden, für eine Person 50 m² und für zwei Personen 70 m².
(4) Das Darlehen ist nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes dem Baufortschritt entsprechend in Teilbeträgen auszuzahlen.
§ 6
Kündigung und Rückforderung von Darlehen
(1) Im Darlehensvertrag ist zu vereinbaren, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Frist von längstens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Förderungswerber
(2) In den Darlehensvertrag ist aufzunehmen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Frist von längstens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
(3) Der Darlehensvertrag hat die Bestimmung zu enthalten, daß das Förderungsdarlehen fristlos gekündigt wird, wenn es aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonstwie erschlichen wurde.
§ 7
Rückerstattung, Einstellung und Rückforderungvon Zuschüssen zum Schuldendienst
(1) In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist festzulegen, wie die Rückerstattung zu erfolgen hat und daß die Zuschüsse zum Schuldendienst eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert werden, wenn
(2) Die Zuschüsse sind jedenfalls einzustellen, wenn das geförderte Darlehen zurückgezahlt ist.
§ 8
Endabrechnung
Im Darlehensvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, nach Abschluß der Bauführung, längstens jedoch zwölf Monate nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung, der Landesregierung die Endabrechnung vorzulegen. Dies gilt nicht bei Errichtung von Eigenheimen.
Förderung der Erneuerung von Wohnraum
§ 9
Förderungsart und Förderungswerber
(1) Die Förderung ist als Zuschuß zum Schuldendienst zu geben.
(2) Eigentümern und Bauberechtigten von Wohnhäusern oder Wohnungen sind Zuschüsse zu Darlehen zu gewähren, die zur Erneuerung von Wohnraum erforderlich sind. Mietern sind Zuschüsse nur zu Darlehen für Erneuerungsmaßnahmen innerhalb ihrer Wohnung zu geben.
(3) Als Erneuerungsmaßnahmen gelten alle Energiespar-, Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen, ausgenommen
§ 10
Voraussetzungen
(1) Eine Förderung darf nur für die Erneuerung von Wohnraum in Häusern gewährt werden,
(2) Eigentümer und Mieter, welche die geförderte Wohnung selbst bewohnen, können Zuschüsse zum Schuldendienst nur erhalten, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder in bezug auf die Wohnbauförderung gleichzustellende Personen sind und das monatliche Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen nicht übersteigt.
(3) Die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen darf höchstens 150 m² betragen.
§ 11
Zuschüsse zum Schuldendienst
Zuschüsse zum Schuldendienst dürfen bis zu einer Darlehenshöhe von höchstens 60 v.H. der Erneuerungskosten gewährt werden. Sie können in unterschiedlicher Höhe und Dauer je nach der Erhaltungswürdigkeit des Hauses, der Höhe der Erneuerungs- und Ankaufskosten und der Dauer des Eigentums am geförderten Wohnraum festgelegt werden.
§ 12
Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen zum Schuldendienst
In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist festzulegen, daß diese eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert werden, wenn das geförderte Darlehen gekündigt wird oder der Förderungswerber
§ 13
Endabrechnung
In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist der Förderungswerber zu verpflichten, nach Abschluß der Erneuerungsmaßnahmen der Landesregierung die Endabrechnung vorzulegen. Zuschüsse zum Schuldendienst dürfen erst ab Vorlage der Endabrechnung ausbezahlt werden.
Wohnbeihilfe
§ 14
Förderungswerber
Wird der Eigentümer oder Mieter von gefördertem Wohnraum durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, hat ihm das Land Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er österreichischer Staatsbürger ist.
§ 15
Höhe der Wohnbeihilfe
(1) Die Wohnbeihilfe hat dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand zu entsprechen.
(2) Bei der Ermittlung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes ist die tatsächliche, höchstens jedoch die angemessene Nutzfläche zu berücksichtigen. Die angemessene Nutzfläche beträgt bei einer Person 50 m², bei zwei Personen 70 m², bei drei Personen 80 m² und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 10 m².
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens festzusetzen, wobei die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Für Haushalte, bei denen ein Mitglied nicht voll erwerbsfähig oder ein behindertes Kind ist, kann dieser Hundertsatz niedriger festgesetzt werden.
§ 16
Einstellung und Rückforderung von Wohnbeihilfen
In der Zusage über die Gewährung von Wohnbeihilfen ist festzulegen, daß Wohnbeihilfen zurückzuzahlen sind und die Wohnbeihilfe eingestellt wird, wenn
Gemeinsame Bestimmungen
§ 17
Richtlinien
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Die Landesregierung kann in den Richtlinien Ausnahmen festlegen:
§ 18
Verfahren
(1) Förderungen nach diesem Gesetz sind nur auf Ansuchen zu gewähren.
(2) Zu allen Förderungsansuchen mit Ausnahme von Wohnbeihilfeansuchen ist die Wohnsitzgemeinde bzw. bei Erneuerungen jene Gemeinde zu hören, in der sich das Haus befindet.
(3) Die Erledigung der Ansuchen hat schriftlich zu erfolgen.
§ 19
Verfügungsbeschränkungen
(1) Über Förderungen kann - ausgenommen zur Sicherung des Förderungszweckes - weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden. Sie können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.
(2) Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Eigentums an gefördertem Wohnraum bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, solange Darlehen zur Förderung von Neubauten nicht zurückgezahlt sind.
§ 20
Abgabenfreiheit
Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind frei von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Wohnbauförderungsbeirat
§ 21
Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Wohnbauförderungsbeirat, der die Landesregierung zu beraten hat
(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat gehören an:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend dem durch die Anzahl der Abgeordneten gegebenen Stärkeverhältnis zu bestellen. Zumindest ein Mitglied sollte ein Vertreter einer Familienorganisation sein. Erstattet eine Partei innerhalb der Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, keinen Vorschlag, so hat die Landesregierung die von dieser Partei vorzuschlagenden Mitglieder unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied kann ein aufgrund des Vorschlages derselben Partei bestelltes Mitglied im Verhinderungsfall vertreten.
(5) Die Funktion der nach Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer der Landesregierung. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft durch Verzicht oder durch Tod.
§ 22
Geschäftsführung
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung und die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten.
Schlußbestimmungen
§ 23
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Im Rahmen dieses Gesetzes erlassene Richtlinien können mit 1. Jänner 1989 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(4) Auf Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, sind die bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien weiterhin anzuwenden.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates sind erstmals nach dem Ende der laufenden Funktionsperiode der Landesregierung nach diesem Gesetz zu bestellen.