LGBL_VO_19891003_35•Kundmachungsgesetz
LGBL_VO_19891003_35KundmachungsgesetzGazette03.10.1989
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}Regierungsvorlage 13/1989
Gesetzüber die Kundmachung von Rechtsvorschriften der Organe des Landes
(Kundmachungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
(1) An die Allgemeinheit gerichtete Rechtsvorschriften, die von Organen des Landes erlassen werden, sind im Vorarlberger Landesgesetzblatt oder im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Das Vorarlberger Landesgesetzblatt und das Amtsblatt für das Land Vorarlberg sind vom Land herauszugeben.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in anderen Gesetzen eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist.
Vorarlberger Landesgesetzblatt
§ 2
Inhalt
(1) Im Vorarlberger Landesgesetzblatt (Landesgesetzblatt, LGBl.) sind kundzumachen:
(2) Welche weiteren Kundmachungen im Landesgesetzblatt zu erfolgen haben, bestimmt die Landesregierung.
§ 3
Kundmachung durch Auflage zur allgemeinen Einsicht
(1) Die Landesregierung kann Teile von Rechtsvorschriften (Pläne, Karten u.dgl.) im Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Gestaltung durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundmachen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind für die Dauer ihrer Geltung im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen. Die Landesregierung hat in einer Fußnote zu jenem Teil der Rechtsvorschrift, der im Landesgesetzblatt kundgemacht wird, auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, für jene Staatsverträge des Landes und staatsrechtlichen Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie für die Aufhebung von Rechtsvorschriften von Organen des Landes und der Gemeinden durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.
(3) Jedermann hat das Recht, beim Amt der Landesregierung gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich ist.
§ 4
Äußere Form des Landesgesetzblattes
(1) Das Titelblatt eines jeden Stückes des Landesgesetzblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung "Vorarlberger Landesgesetzblatt", den Jahrgang, den Tag der Herausgabe und die Nummer des Stückes zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die einzelnen Kundmachungen nach ihrer Art (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluß, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) und schlagwortartig nach ihrem Inhalt zu bezeichnen. Soweit zu den kundgemachten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien des Landtages vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.
(2) Die Kundmachungen haben im Anschluß an den Text die nachfolgenden Organbezeichnungen sowie die Namen der jeweiligen Organwalter anzugeben:
(3) Die Stücke, die Kundmachungen und die Seiten des Landesgesetzblattes sind jahrgangsweise fortlaufend zu numerieren. Auf den der Titelseite folgenden Seiten eines Stückes sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die fortlaufende Seitenzahl, die Bezeichnung "Vorarlberger Landesgesetzblatt", der Jahrgang, die Nummer des Stückes und die auf dieser Seite enthaltenen Kundmachungsnummern anzuführen.
(4) Für jeden Jahrgang des Landesgesetzblattes ist ein Inhaltsverzeichnis anzulegen.
§ 5
Druckfehlerberichtigung
(1) Die im Landesgesetzblatt unterlaufenen sinnstörenden Druckfehler sind von der Landesregierung zu berichtigen.
(2) Die Berichtigung kann auch in Form eines Korrekturdruckes erfolgen. In diesem Fall ist im Landesgesetzblatt durch Kundmachung der Landesregierung darauf hinzuweisen, welche Seiten des Landesgesetzblattes einen Berichtigungsdruck erfahren haben. Jede Seite des Berichtigungsdruckes ist in augenfälliger Weise als "Berichtigungsdruck" zu bezeichnen.
§ 6
Nachdruck
Spätere Auflagen bereits erschienener Stücke des Landesgesetzblattes sind in augenfälliger Weise als "Nachdruck" zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Druckfehlerberichtigungen sind im Nachdruck zu berücksichtigen. Auf die Berichtigungen ist in Fußnoten hinzuweisen.
§ 7
Geltungsbereich
Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben worden ist.
§ 8
Auflage des Landesgesetzblatteszur allgemeinen Einsicht
Das Landesgesetzblatt ist beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei den Gemeindeämtern während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Amtsblatt für das Land Vorarlberg
§ 9
(1) Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg (Amtsblatt, ABl.) sind jene im § 1 genannten Rechtsvorschriften kundzumachen, die nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht werden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsvorschriften, deren Kundmachung in der nächsten Nummer des Amtsblattes nicht abgewartet werden kann. Diese Rechtsvorschriften sind auf andere zweckmäßige Weise kundzumachen. Im Amtsblatt ist auf solche Kundmachungen hinzuweisen, wobei schlagwortartig der Inhalt sowie der Tag und der Ort der Kundmachung anzuführen sind.
(3) Welche weiteren Kundmachungen im Amtsblatt zu erfolgen haben, bestimmt die Landesregierung.
(4) Das Titelblatt einer jeden Nummer des Amtsblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung "Amtsblatt für das Land Vorarlberg", den Jahrgang, den Tag der Herausgabe und die jeweilige Nummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Kundmachungen nach ihrer Art anzuführen.
(5) Im Amtsblatt ist auf die im Bundesgesetzblatt und im Landesgesetzblatt erfolgten Kundmachungen hinzuweisen. Dieser Hinweis hat die Stückzahl, die Nummer des Gesetzblattes, den Tag der Herausgabe sowie die Bezeichnung der einzelnen Kundmachungen nach ihrer Art und schlagwortartig nach ihrem Inhalt zu enthalten.
(6) Der § 3, der § 4 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 5 bis 8 gelten sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 10
Strafbestimmung
(1) Wer Druckwerke, die einem Landesgesetzblatt oder Amtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 hergestellte Druckwerke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Vorarlberger Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1950, außer Kraft.