Kundmachungdes Landeshauptmannes über die Aufhebung von Bestimmungendes Schischulgesetzes
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1989, G 176/88-14, den § 4 Abs. 2 erster Satz, den § 5 Abs. 1 lit. e, den § 5 Abs. 6, den § 7 sowie den § 9 Abs. 1 und 3 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 39/1984, aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1990 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.