Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber die Satzung des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 13/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1976 und Nr. 29/1981, wird verordnet:
Artikel I
Der § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 30/1981, hat zu lauten:
"(3) Für die Berechnung der jährlichen Zuwendungen der einzelnen Gemeinden an den Fonds sind folgende Grundlagen heranzuziehen:
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.