LGBL_VO_19891229_55•Luftreinhalteverordnung
LGBL_VO_19891229_55LuftreinhalteverordnungGazette29.12.1989
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}Verordnungder Landesregierung über Maßnahmen zur Luftreinhaltungbeim Betrieb von Feuerungsanlagen
(Luftreinhalteverordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 35/1984, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur nach den Bestimmungen dieser Verordnung betrieben werden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für
§ 2
Zulässige Brennstoffe
(1) Als Brennstoffe dürfen nur verwendet werden:
(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden.
§ 3
Abgasverluste
Die Abgasverluste dürfen, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, nachstehende Werte nicht überschreiten:
Art des Brennstoffes Nennheizleistung Abgasverluste
in kW in %
feste Brennstoffe 25 bis 50 21
51 bis 120 20
über 120 19
flüssige und gasförmige 15 bis 25 14
Brennstoffe 26 bis 50 13
51 bis 120 12
über 120 11
§ 4
Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagenfür feste Brennstoffe
(1) Die Rauchfahne aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muß während der ersten fünf Minuten beim Anheizen heller sein als der Grauwert 3, danach heller als der Grauwert 2 der Ringelmann-Skala.
(2) Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 150 kW dürfen die staubförmigen Emissionen im Verbrennungsgas 150 mg/m3, wenn Holz verbrannt wird, überdies die Kohlenmonoxid-Emissionen 1000 mg/m3 nicht übersteigen. Die Grenzwerte sind für Kohle auf 6 %, für Holz auf 13 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0°C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf bezogen.
§ 5
Auswurfbegrenzung bei Ölfeuerungsanlagen
(1) Der Staub- und Rußgehalt der Abgase aus Ölfeuerungsanlagen, gemessen am Ende des Kessels, darf bei Heizöl "extra leicht" die Rußzahl 1, bei Heizöl "leicht" die Rußzahl 2 entsprechend der Filterpapiermethode nach Bacharach nicht überschreiten.
(2) Bei Lastschwankungen von mehr als 5 v.H. kann während der Laständerungen bis zu zwei Minuten nach dem Erreichen der neuen Last die Rußzahl um eine Einheit höher sein. Für den Anfahrtszeitraum bei kalter Anlage darf in den ersten 15 Minuten die geforderte Rußzahl überschritten werden.
(3) Die Abgase müssen frei von Ölderivaten sein.
§ 6
Auswurfbegrenzung bei Gasfeuerungsanlagen
Bei Gasfeuerungsanlagen mit Gebläsebrennern darf der Kohlenmonoxidgehalt des Abgases 100 mg/m3 nicht überschreiten.
§ 7
Vorschriften für Groß- und Sonderanlagen
(1) Für
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen in Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 2 MW verbrannt werden
§ 8
Erhaltung, Sanierung
(1) Der Betreiber der Feuerungsanlage hat diese dauernd in einem solchen Zustand zu erhalten, daß bei ihrem Betrieb die Grenzwerte gemäß den §§ 3 bis 7 eingehalten werden.
(2) Werden beim Betrieb der Feuerungsanlage die Grenzwerte gemäß den §§ 3 bis 7 nicht eingehalten, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich zu sanieren. Sind wesentliche Teile der Feuerungsanlage zu erneuern, beträgt die Frist für die Sanierung ein Jahr, ist die Anlage ganz oder überwiegend zu erneuern, zwei Jahre.
(3) Feuerungsanlagen, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 saniert worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Verbraucher gelagerten Brennstoffe dürfen bis längstens 30. Juni 1991 aufgebraucht werden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung beim Händler gelagertes Heizöl "extra leicht" darf bis längstens 31. März 1990 an Verbraucher abgegeben werden. Das am 31. März 1990 beim Verbraucher gelagerte Heizöl "extra leicht" darf bis längstens 30. Juni 1991 aufgebraucht werden.
(3) Bei Anlagen, die vor dem 1. Jänner 1983 baupolizeilich bewilligt worden sind, dürfen die Abgasverluste die im § 3 festgesetzten Werte bis zum 31. Dezember 1990 um höchstens vier Prozentpunkte überschreiten.
(4) Groß- und Sonderanlagen gemäß § 7 Abs. 1, deren Emissionen den Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 nicht entsprechen, müssen bis zum 31. Dezember 1990 saniert werden. Wenn eine gänzliche oder überwiegende Erneuerung der Anlage erforderlich ist, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 1992. Anlagen, die nicht bis zum Ablauf dieser Fristen saniert worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.
§ 10
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 bis 4 sowie 6 der Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 43/1984, einschließlich der Anlage außer Kraft. Von den Vorschriften des § 5 treten außer Kraft