Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber Entschädigungen für Überwachungsorganenach dem Luftreinhaltegesetz
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 35/1984, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 22/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1989, wird wie folgt geändert: