LGBL_VO_19900627_17•Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in Alberschwende und Bildstein
LGBL_VO_19900627_17Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in Alberschwende und BildsteinGazette27.06.1990
Verordnungder Landesregierung über das
Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in Alberschwende und Bildstein
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Alberschwende und Bildstein ist als Naturschutzgebiet "Farnacher Moos" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt folgende Grundstücke:
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1. Juni 1989, Zl. IVe-142/7, ersichtlich gemacht.*
§ 3
Verbote
Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
§ 4
Zulässige Einwirkungen
Der § 3 gilt nicht für
§ 5
Pflegemaßnahmen
(1) Die Behörde kann ungeachtet des § 3 im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchführen.
(2) Nach vorheriger Verständigung des Grundeigentümers und des Bewirtschafters kann die Behörde nach Ablauf einer Frist von vier Wochen Pflegemaßnahmen durchführen. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter bleibt es innerhalb dieser Frist unbenommen, die erforderlichen Pflegemaßnahmen auf eigene Kosten selbst auszuführen.
§ 6
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht auf Dauer wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen und Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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