LGBL_VO_19901003_34•Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat
LGBL_VO_19901003_34Gesetz über den Unabhängigen VerwaltungssenatGazette03.10.1990
Regierungsvorlage 26/1990
Gesetzüber den Unabhängigen Verwaltungssenat
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Einrichtung
(1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung wird der Unabhängige Verwaltungssenat eingerichtet.
(2) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat seinen Sitz in Bregenz.
§ 2
Aufgaben
Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher in Betracht kommt,
Organisation
§ 3
Zusammensetzung
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat besteht aus
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind von der Landesregierung bei ihrer ersten Bestellung auf die Dauer von sechs Jahren und bei einer Wiederbestellung bis zum Ablauf jenes Jahres zu bestellen, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Mitglieder, die innerhalb von weniger als zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung das 65. Lebensjahr vollenden werden, sind bereits bei ihrer ersten Bestellung bis zum Ablauf jenes Jahres zu bestellen, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
(3) Zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates kann bestellt werden, wer
(4) Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden.
(5) Der Bestellung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Die Bewerbungen sind dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen, der aus diesen innerhalb eines Monats der Landesregierung eine drei Personen umfassende Empfehlung für die Bestellung zu unterbreiten hat.
§ 4
Unvereinbarkeit
(1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, der Landesvolksanwalt, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angehören. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
§ 5
Unabhängigkeit,Ende des Amtes
(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates endet durch
(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluß des Unabhängigen Verwaltungssenates seines Amtes enthoben werden. Eine solche Enthebung hat zu erfolgen, wenn
(4) Für das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. g gelten die §§ 107 bis 113 und 116 bis 119 des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ein Mitglied vorläufig von der Ausübung des Amtes zu entheben, wenn sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, daß die weitere Ausübung den Interessen des Amtes abträglich wäre. Die vorläufige Enthebung von der Ausübung des Amtes ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlaßt haben, weggefallen sind. Sie endet spätestens mit dem Abschluß des Verfahrens der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. f oder g.
(6) Gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates nach den Abs. 3 und 5 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 6
Leitung
(1) Der Präsident leitet den Unabhängigen Verwaltungssenat. Er wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Der Präsident hat insbesondere
(3) Dem Präsidenten obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Er hat zu diesem Zweck insbesondere dafür zu sorgen, daß die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates auf übersichtliche Weise dokumentiert und bei grundsätzlicher Bedeutung veröffentlicht werden.
(4) Der Präsident kann die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates ermächtigen, den Unabhängigen Verwaltungssenat in den Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof zu vertreten.
§ 7
Vollversammlung
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegen
(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen und zu leiten. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Für einen Beschluß sind die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Von der Beratung und Beschlußfassung über eine Enthebung nach § 5 Abs. 3 oder 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 8
Ausstattung
Die Landesregierung hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat die erforderlichen Schriftführer sowie jenes Personal und jene Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Führung der Kanzleigeschäfte notwendig sind.
Behandlung der Geschäftsfälle
§ 9
Geschäftsverteilung
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet nach Maßgabe des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes
(2) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu beschließen.
(3) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:
(4) Jedes Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates kann mehreren Kammern angehören.
(5) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Bedacht zu nehmen.
(6) Die Geschäftsverteilung kann durch die Vollversammlung während des Jahres geändert werden, wenn dies infolge der Zuweisung neuer Angelegenheiten, infolge von Veränderungen im Personalstand oder infolge der Überbelastung einzelner Kammern oder Einzelmitglieder erforderlich ist.
(7) Die Geschäftsverteilung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 10
Geschäftszuweisung
(1) Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates hat die anfallenden Rechtssachen jenen Kammern oder Einzelmitgliedern zuzuweisen, die nach der Geschäftsverteilung zuständig sind.
(2) Die auf ein Mitglied entfallenden Aufgaben dürfen ihm nur im Falle seiner Behinderung durch Verfügung des Präsidenten abgenommen werden. Der Präsident hat die Vertretung dieses Mitgliedes durch jenes Ersatzmitglied zu verfügen, das nach der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist.
§ 11
Aufgaben des Vorsitzenden und desBerichterstatters der Kammer
(1) Der Vorsitzende der Kammer hat die mündlichen Verhandlungen anzuberaumen. Er hat die mündlichen Verhandlungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie die Sitzungspolizei zu handhaben. Der Vorsitzende hat die Beschlüsse der Kammer zu verkünden und deren schriftliche Ausfertigungen zu unterfertigen.
(2) Der Berichterstatter hat das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zu führen und die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen ohne Kammerbeschluß zu treffen. Er hat über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu entscheiden. Dem Berichterstatter obliegt die Erstattung eines Erledigungsvorschlages für die Entscheidung.
§ 12
Beratung und Abstimmungin der Kammer
(1) Eine Kammer ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied in einer Vorfrage überstimmt wurde.
(2) Der Vorsitzende der Kammer leitet die Beratung und Abstimmung. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst ab, der Vorsitzende zuletzt.
(3) Wenn sich bei einer Abstimmung keine Mehrheit ergeben hat, ist der Antrag für eine neuerliche Abstimmung in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist einzeln abzustimmen.
(4) Bestehen bei einem Antrag über eine zahlenmäßige Festsetzung (Betrag, Dauer) drei unterschiedliche Meinungen, gilt die Stimme für die höchste Zahl als Stimme für die nächstniedrigere Zahl.
(5) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und die Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen. Wenn dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt werden, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.
(6) Die Beratungen und Abstimmungen in der Kammer sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Kammer zu unterfertigen ist.
§ 13
Geschäftsordnung
(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. In der Geschäftsordnung ist die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Verwaltungssenates näher zu regeln, wobei vor allem auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und eines gerechten Verfahrens Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über den Dienstbetrieb, die Führung der Kanzleigeschäfte, die Einberufung und den Gang der Sitzungen der Vollversammlung und der Kammern, die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlungen sowie die Beiziehung von Schriftführern treffen. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, welche Mitglieder der Kammern die Entscheidungen auszuarbeiten haben.
(3) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß bestimmte Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates außerhalb seines Sitzes durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung gelegen ist.
(4) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 14
Tätigkeitsbericht
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Er hat diesen Bericht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres der Landesregierung zu übermitteln.
Dienstrecht
§ 15
Allgemeines
(1) Durch die Bestellung von Personen, die nicht Landesbeamte sind, zu Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dieser Personen zum Land begründet. Bei der ersten Bestellung des Mitgliedes ist dieses Dienstverhältnis auf die Dauer des Amtes befristet und gewährt keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß. Bei der Wiederbestellung des Mitgliedes ist das Dienstverhältnis unbefristet und begründet Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß.
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs. 1 sind bei ihrer Bestellung in jene Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe einzustufen, in der sie bei Anwendung der §§ 11 und 19 des Landesbedienstetengesetzes bestenfalls eingestuft sein könnten, wenn sie nach Abschluß des rechtswissenschaftlichen Studiums zu Landesbeamten ernannt worden wären.
(3) Für Landesbeamte, die zu Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates bestellt werden, bleibt das bisherige Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 16 aufrecht.
§ 16
Dienstverhältnis
(1) Für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Land gelten das I. Hauptstück und das II. Hauptstück mit Ausnahme des 9. Abschnittes des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß nach Maßgabe der folgenden Absätze. Bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen ist insbesondere auf die Unabhängigkeit der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Bedacht zu nehmen.
(2) Die §§ 5, 9, 10, 17, 18, 20, 22 Abs. 1 und 3, 23, 28 Abs. 3 und 4, 41, 42 sowie 46 Abs. 1 bis 9 des Landesbedienstetengesetzes gelten für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht. Der § 29 des Landesbedienstetengesetzes gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates die Weisungsfreiheit bestimmt.
(3) Die §§ 24 bis 27 des Landesbedienstetengesetzes gelten für Dienstverhältnisse nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz nicht. Für Dienstverhältnisse nach § 15 Abs. 1 dritter Satz gelten während der Mitgliedschaft zum Senat nur der § 24 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes, der § 24 Abs. 3 lit. c des Landesbedienstetengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 3 lit. a sowie der § 25 Abs. 1 lit. c des Landesbedienstetengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 3 lit. b.
(4) Die §§ 56 Abs. 3, 70 und 75 bis 100 des Landesbedienstetengesetzes gelten für die Dienstverhältnisse nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz nicht.
(5) Der § 19 des Landesbedienstetengesetzes gilt für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sinngemäß mit der Maßgabe, daß die bestmöglichen Beförderungen vorzunehmen sind.
(6) Der § 32 des Landesbedienstetengesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei den Dienstverhältnissen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz auch eine Teilbeschäftigung vorgesehen werden kann und in diesem Fall nur Anspruch auf anteiligen Erholungsurlaub und anteilige Dienstbezüge besteht. Bei Teilbeschäftigung gebührt das Mutterschaftsgeld nicht, wenn das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf eine vergleichbare Leistung hat.
(7) Dienstbehörde im Sinne der §§ 30, 33, 34, 38, 44 und 45 des Landesbedienstetengesetzes ist der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates.
(8) Die §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 lit. a und b, 27 Abs. 2 lit. a und 128 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes sind nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben. Ebenso sind die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. e bis g geführt haben.
§ 17
Überleitungvon Landesangestellten
Das privatrechtliche Dienstverhältnis eines Landesangestellten wird durch die erste Bestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Dauer des Amtes in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz übergeleitet. Bei der Fortsetzung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Land nach Beendigung des Amtes eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates sind bei der Einstufung der Lauf der Dienstzeit sowie mögliche Vorrückungen und Beförderungen zu berücksichtigen. Durch die Wiederbestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates wird das privatrechtliche Dienstverhältnis des Landesangestellten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 15 Abs. 1 dritter Satz übergeleitet.
Schlußbestimmungen
§ 18
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Die Bestellung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates darf bereits von jenem Tag an erfolgen, welcher dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt folgt. Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates darf bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vollversammlung zu Sitzungen einberufen. In diesen Sitzungen dürfen die Geschäftsverteilung für das Jahr 1991 und die Geschäftsordnung beschlossen werden.
(3) Der § 3 Abs. 5 zweiter Satz ist erst auf Ausschreibungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1992 erfolgen.
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