LGBL_VO_19901107_36•Öffnungszeitenverordnung
LGBL_VO_19901107_36ÖffnungszeitenverordnungGazette07.11.1990
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}Verordnungdes Landeshauptmannes über die Ladenöffnungszeiten an Werktagen
(Öffnungszeitenverordnung)
Auf Grund der §§ 2, 3, 4 und 6 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 633a/1989, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Öffnungszeiten
(1) Die Verkaufsstellen dürfen an einem Werktag der Woche, ausgenommen am Samstag, bis spätestens 19.30 Uhr offengehalten werden.
(2) Der § 3a des Öffnungszeitengesetzes bleibt durch die Regelung des Abs. 1 unberührt.
§ 2
Öffnungszeiten an Samstagen
(1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern das Öffnungszeitengesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, an Samstagen bis 13.00 Uhr offengehalten werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen offengehalten werden:
§ 3
Sonderregelungen für bestimmte Standorte
Die im § 2 Abs. 2 lit. d genannten Verkaufsstellen dürfen bis 20.00 Uhr und die im § 2 Abs. 2 lit. e genannten Verkaufsstellen bis 24.00 Uhr offengehalten werden.
§ 4
Sonderregelungen für bestimmte Tage
(1) Am 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen für Christbäume bis 18.00 Uhr, die Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen bis 16.00 Uhr sowie die übrigen Verkaufsstellen bis 14.00 Uhr offengehalten werden.
(2) Am 31. Dezember dürfen die Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel bis 18.00 Uhr, die Verkaufsstellen für andere Lebensmittel als Süßwaren bis 16.00 Uhr und die übrigen Verkaufsstellen bis 15.00 Uhr offengehalten werden.
(3) Der § 4 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes bleibt durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 unberührt.
§ 5
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes bestraft.
§ 6
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Öffnungszeitenverordnung, LGBl. Nr. 58/1989, außer Kraft.