LGBL_VO_19901114_38•Unternehmerprüfung nach dem Schischulgesetz
LGBL_VO_19901114_38Unternehmerprüfung nach dem SchischulgesetzGazette14.11.1990
Verordnungder Landesregierung über die Unternehmerprüfungnach dem Schischulgesetz
Auf Grund der §§ 28, 29 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 35/1990, wird verordnet:
Ausbildungskurs
§ 1
Allgemeines
(1) Der Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat in einer theoretischen Ausbildung zu bestehen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Führung einer Schischule sowie auf die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist in Fachgebieten anhand von praktischen Fallbeispielen zu vermitteln. Dabei sind Zusammenhänge zwischen den Fachgebieten aufzuzeigen.
(3) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Kurs regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
(4) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Schilehrerverband.
§ 2
Gegenstände
Der Ausbildungskurs hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 3
Ausbildungsdauer
(1) Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von insgesamt fünf Tagen durchzuführen.
(2) Der Ausbildungskurs ist vom Schilehrerverband auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Ausbildungskurses im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(3) Zum Ausbildungskurs dürfen nur Personen zugelassen werden, die Diplomschilehrer sind oder in der Ausbildung zum Diplomschilehrer stehen.
Unternehmerprüfung
§ 4
Ausschreibung, Zulassung
(1) Die Unternehmerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Unternehmerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Unternehmerprüfung ist an den Schilehrerverband zu richten.
(3) Zur Unternehmerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungskurs für die Unternehmerprüfung teilgenommen haben.
(4) Die Versagung der Zulassung zur Unternehmerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
§ 5
Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und umfaßt die Gegenstände des Ausbildungskurses.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt jedenfalls den Prüfungsgegenstand Rechnungswesen. Die übrigen Prüfungsgegenstände sind mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüflinge, die schriftliche Ablegung beschließt.
(3) Der Vorsitzende legt fest, welche Prüfungsgegenstände von den einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission zu prüfen sind.
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit "nicht genügend" beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(5) Die Prüfungsgegenstände haben jeweils den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungskurses zu umfassen.
§ 6
Leistungsbeurteilung
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Die Prüfung gilt als "mit Erfolg bestanden", wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit "genügend" beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem oder zwei Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, so kann die Prüfung in diesen Prüfungsgegenständen höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als zwei Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem oder zwei Gegenständen mit "nicht genügend" bewertet, so kann der die Prüfung in diesen Gegenständen noch einmal wiederholen. Wird die Leistung in mehr als zwei Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, so kann er nur die gesamte Prüfung noch einmal wiederholen.
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
§ 7
Die Ausbildung für die Unternehmerprüfung und die Unternehmerprüfungen nach dem Salzburger und dem Tiroler Schischulgesetz ersetzen bis auf weiteres den Ausbildungskurs und die Unternehmerprüfung nach dem ersten und zweiten Abschnitt.
Die Anlage kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
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