Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerweiteren Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten
Auf Grund des § 58 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebediensteten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 3,8 v.H. zu gewähren.
§ 2
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/1977, Nr. 37/1978, Nr. 52/1979, Nr. 42/1980, Nr. 46/1981, Nr. 47/1982 und Nr. 39/1983, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Lohnes der Gemeindearbeiter.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 52/1984, Nr. 50/1985, Nr. 42/1986, Nr. 70/1987, Nr. 65/1988 und Nr. 53/1989, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.