LGBL_VO_19901213_45•Landesbedienstete, besondere Zulage
LGBL_VO_19901213_45Landesbedienstete, besondere ZulageGazette13.12.1990
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an Landesbedienstete
Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, wird verordnet
§ 1
Den Landesbediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 1,2 v. H. zu gewähren.
§ 2
(1) Den Landesbeamten und Landesangestellten, deren Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen niedriger ist als der Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 4, ist zum Gehalt eine besondere Zulage in der Höhe von 250 S zu gewähren. Den Landesbeamten der Verwendungsgruppe E, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 4, sowie der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 1, ist zum Gehalt eine besondere Zulage in der Höhe von 100 S zu gewähren. Den Landesangestellten der Verwendungsgruppee, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 16 und Dienstpostengruppe 2, Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe d, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 7 und Dienstpostengruppe 2, Gehaltsstufe 6, sowie der Verwendungsgruppe c, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 5 und Dienstpostengruppe 2, Gehaltsstufe 3, ist zum Gehalt eine besondere Zulage in der Höhe von 100 S zu gewähren.
(2) Den Landesarbeitern, deren Lohn samt besonderen Zulagen und Teuerungszulagen niedriger ist als der Lohn einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eines Landesarbeiters der Lohngruppe III, Gehaltsstufe 7, ist zum Lohn für eine Arbeitsstunde eine besondere Zulage in der Höhe von 1,44 S zu gewähren. Den Landesarbeitern der Lohngruppe I, Dienstaltersstufe 1, der Lohngruppe II, Gehaltsstufe 11, der Lohngruppe III, Gehaltsstufe 7, der Lohngruppe IV, Gehaltsstufe 5, sowie der Lohngruppe V, Gehaltsstufe 4, ist zum Lohn eine besondere Zulage in der Höhe von 0,58 S zu gewähren.
§ 3
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 28/1972, Nr. 49/1979 und Nr. 47/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Landesarbeiter.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 53/1984, Nr. 51/1985, Nr. 71/1987, Nr. 66/1988 und Nr. 3/1990, bleiben unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
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