LGBL_VO_19910117_2•Statut der Lebensmitteluntersuchungsanstalt
LGBL_VO_19910117_2Statut der LebensmitteluntersuchungsanstaltGazette17.01.1991
Kundmachungder Landesregierung über das Statutder Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage das Statut der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg kundgemacht. Das Statut der Vorarlberger Umweltschutzanstalt, LGBl. Nr. 32/1985, tritt gemäß § 7 des in der Anlage kundgemachten Statutes außer Kraft.
Statutder Lebensmitteluntersuchungsanstaltdes Landes Vorarlberg
§ 1
Allgemeines
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben in den Bereichen der Lebensmitteluntersuchung und Teilbereichen der Landwirtschaft ist die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz eingerichtet.
(2) Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Dienststelle. Ihr Dienstsiegel hat das Landeswappen und die Inschrift "Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg" zu enthalten.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
(2) Die Anstalt hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Tätigkeitsbereiche wissenschaftliche Arbeiten durchzuführen, die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung zu vermitteln, Sachverständigengutachten zu erstellen sowie die Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sachverständig zu beraten.
(3) Lebensmitteluntersuchungen sind auch auf Verlangen von Gerichten und Privatpersonen durchzuführen. Leistungen im Rahmen des erweiterten Tätigkeitsbereiches der Anstalt sind zu erbringen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 lit. a und 2 zuläßt.
§ 3
Stellung als Untersuchungsanstaltim Vollzugsbereich des Bundes
(1) Als Untersuchungsanstalt im Sinne des Lebensmittelgesetzes, des Futtermittelgesetzes sowie des Saatgutgesetzes kommen der Anstalt die in diesen Bundesgesetzen geregelten Rechte und Pflichten zu.
(2) Die Anstalt ist berechtigt, die weitere Bezeichnung "Staatliche landwirtschaftlich-chemische Versuchsanstalt" zu führen.
§ 4
Organisation
(1) Die Anstalt gliedert sich in die Direktion und die zur Erfüllung der Aufgabenbereiche erforderlichen Abteilungen.
(2) Die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung hat der Direktor in der Geschäftseinteilung festzusetzen.
(3) Das Personal besteht aus dem Direktor, seinem Stellvertreter, den für die einzelnen Fachabteilungen wissenschaftlich qualifizierten Bediensteten und aus dem erforderlichen Fach-, Verwaltungs- und Hilfspersonal.
(4) Dem Direktor obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung der Anstalt. Der Direktor wird von der Landesregierung bestellt. Er hat die Voraussetzung als Lebensmittelgutachter nach dem Lebensmittelgesetz zu erfüllen. Der Stellvertreter des Direktors ist von diesem mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen.
(5) Für jede Abteilung ist vom Direktor mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen.
(6) Zur Vertretung der Anstalt gegenüber Dritten sind der Direktor, sein Stellvertreter sowie die ausdrücklich hiezu vom Direktor bevollmächtigten Bediensteten befugt.
(7) Die Zusammenarbeit und die gemeinsame und gegenseitige Nutzung von Einrichtungen wird durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt und das Umweltinstitut einvernehmlich festgelegt.
§ 5
Anstaltsgutachten
(1) Die Gutachten der Anstalt sind vom Direktor oder einem von ihm beauftragten Bediensteten zu erstatten.
(2) Für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten im Bereich der Lebensmitteluntersuchungen dürfen nur Personen mit einer der Lebensmittelgutachterverordnung entsprechenden Qualifikation herangezogen werden.
§ 6
Entgelt
(1) Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg hat, sofern nicht Gebührentarife gelten, für die von ihr durchgeführten Untersuchungen und Begutachtungen kostendeckende Entgelte einzuheben.
(2) Kostenfrei werden lediglich die Tätigkeiten durchgeführt, die von den Behörden und Dienststellen des Landes angefordert werden, sofern der Aufwand für diese Untersuchungen endgültig vom Land zu tragen ist.
(3) Für Untersuchungen, die vom Bundeskanzleramt und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranlaßt werden, hat, soweit dies festgelegt ist, eine Abgeltung oder die Einhebung pauschalierter Kostenbeiträge zu erfolgen.
§ 7
Schlußbestimmungen
(1) Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg hat im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches alle Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die aufgrund landes- und bundesrechtlicher Vorschriften der Vorarlberger Umweltschutzanstalt übertragen wurden.
(2) Das Statut der Vorarlberger Umweltschutzanstalt, LGBl. Nr. 32/1985, tritt außer Kraft.
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