Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung einer Bestimmungeiner Verordnung der Gemeinde Klaus
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1990, V 1/90-11, den Satz "Diese Verordnung tritt am 1.1.1988 in Kraft" der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus am 3. Februar 1988 beschlossenen und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Klaus in der Zeit vom 22. Februar 1988 bis 11. März 1988 kundgemachten Verordnung über die Festsetzung der Entschädigung des Bürgermeisters als gesetzwidrig aufgehoben.