Verordnungder Landesregierung über die Entschädigung desLandschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters
Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 lit. d und 28 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:
§ 1
Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes
(1) Dem Landschaftsschutzanwalt sind als Entschädigung für den Zeitaufwand für die Besorgung seiner Aufgaben nach dem Landschaftsschutzgesetz im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Vorarlberger Landschaftspflegefonds unter sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Vorschriften folgende Bezüge zu gewähren:
(2) Dem Landschaftsschutzanwalt gebührt für Büromaterial, Porti und sonstige Barausgagen eine monatliche Entschädigung von 3000 S.
§ 2
Entschädigung des Stellvertreters
(1) Dem Stellvertreter des Landschaftsschutzanwaltes gebührt eine Entschädigung, wenn er den Landschaftsschutzanwalt vertritt
(2) Als Entschädigung gebühren dem Stellvertreter des Landschaftsschutzanwaltes
§ 3
Verpflichtung zur Kostentragung
Die Kosten für die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes gemäß § 1 einschließlich der Dienstgeberbeiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und die Kosten für die Entschädigung des Stellvertreters des Landschaftsschutzanwaltes gemäß § 2 sind vom Vorarlberger Landschaftspflegefonds zu tragen.
§ 4
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31.12.1993 außer Kraft.