Verordnungder Landesregierung über die Entschädigungvon Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen, der
Grundverkehrs-Landeskommission und des Grundverkehrssenates
Auf Grund der §§ 12 Abs. 3 und 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 10 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird mit 250 S je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 500 S festgesetzt.
§ 2
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Landeskommission wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit 450 S, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 900 S festgesetzt.
§ 3
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Grundverkehrssenates wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit 800 S, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 1600 S festgesetzt.