Verordnungder Landesregierungüber die Festlegung des Mindestabschussesan Rotwild im Jagdjahr 1991/92
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, wird verordnet:
Für das Jagdjahr 1991/92 wird der Mindestabschuß an Rotwild für die einzelnen Rotwildräume und die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen wie folgt festgelegt:
Die Tabellen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.