Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derGemeindebediensteten-Dienstzweigeverordnung
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 123 des Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:
In der Anlage der Gemeindebediensteten-Dienstzweigeverordnung, LGBl. Nr. 17/1981, hat es statt „Leitender Sicherheitswachdienst“ zu lauten „Sicherheitswache-Fachdienst“.