LGBL_VO_19910418_24•Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach
LGBL_VO_19910418_24Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde LauterachGazette18.04.1991
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietesfür das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Schongebiet
Die Grundflächen, die innerhalb der im Situationsplan des Dipl.- Ing. Robert Manahl, Zivilingenieur für Bauwesen, Bregenz, vom Februar 1991, Plan Nr. 83.02/3d*, in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach, Gst. Nr. 3179, KG. Lauterach erklärt.
§ 2
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 3
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
§ 4
Unfälle
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Lauterach herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr in Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Lauterach anzuzeigen.
§ 5
Bewilligung
Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
§ 6
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
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